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Abgelehnt hat das Verwaltungsgericht Mainz den Antrag eines Mannes, der den Sofortvollzug einer Beseitigungsanordnung der Stadt Worms bezüglich seines im „Landgraben“ in Worms aufgestellten Mobilheims gerichtlich stoppen lassen wollte.
Der Antragsteller ist Eigentümer eines im „Landgraben“ gelegenen Grundstücks, für das eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Einfriedung, eines Gartenhäuschens und eines Abwassertanks besteht. In den späten Abendstunden des 8. Oktober 2005 ließ der Antragsteller mittels eines Schwerlastkrans ein Mobilheim mit einer Grundfläche von ca. 72 qm auf das Grundstück verbringen.
Hierauf ordnete die Stadt Worms unter Anordnung des Sofortvollzugs die Beseitigung des Mobilheims an und drohte für den Fall der Nichtbefolgung zugleich ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,-- € an. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Mobilheim sei mangels Baugenehmigung formell illegal und es könne auch nicht genehmigt werden, weil es als nicht privilegiertes Vorhaben im Außenbereich zu einer Verfestigung der im „Landgraben“ bestehenden Splittersiedlung führen würde.
Der Antragsteller wandte sich an das Verwaltungsgericht. Sein Mobilheim bedürfe keiner Baugenehmigung, da es sich um einen so genannten fliegenden Bau handle. Außerdem sei es keine bauliche Anlage im Sinne der Landesbauordnung, so dass eine Beseitigung nach Bauordnungsrecht schon nicht in Betracht komme. Jedenfalls sei die Beseitigungsanordnung willkürlich, da die Stadt Worms gegen andere Mobilheime nicht einschreite.
Die Richter der 3. Kammer haben den Antrag abgelehnt. Die Beseitigungsanordnung sei rechtens. Da es auf Dauer und zu Wohnzwecken aufgestellt worden sei, sei das Mobilheim eine bauliche Anlage und auch kein genehmigungsfreier fliegender Bau. Es verstoße auch gegen das materielle Bauplanungsrecht. Es sei kein im Außenbereich privilegiertes Vorhaben und verletze im Übrigen öffentliche Belange, weil es zu einer Verfestigung der im „Landgraben“ vorhandenen Splittersiedlung führen würde. Die Erfahrungen in der Vergangenheit zeigten, dass bei einem Verbleib des Mobilheims weitere vergleichbare Vorhaben zu befürchten wären. Die Inanspruchnahme des Antragstellers sei auch keineswegs willkürlich. Denn die Stadt Worms habe klargestellt, dass sie nach einem festen Konzept gegen alle illegalen baulichen Anlagen im „Landgraben“ vorgehen werde. Die Frage, ob die Stadt Mobilheime in anderen Gemeindegebieten dulde, spiele vorliegend keine Rolle.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.12.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 36/05 des VG Mainz vom 06.12.2005
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Dokument-Nr. 1396
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