wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 18.02.2015
3 L 6/15.MZ -

Genehmigung für L-förmig das Nachbargrundstück umschließendes Gebäude erweist sich als rücksichtslos

Netto-Supermarkt darf wegen seines baulichen Erscheinungsbildes vorerst nicht errichtet werden

Das Verwaltungsgericht Mainz hat entschieden, dass ein geplanter Netto-Supermarkt wegen seines baulichen Erscheinungsbildes die Rechte einer Wohnungs­eigen­tümerin auf dem Nachbargrundstück verletzt und daher einstweilen nicht gebaut werden darf.

Die Stadt Mainz hatte im zugrunde liegenden Verfahren einer Grundstücksentwicklungsgesellschaft eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Einzelhandelsmarktes mit einer Verkaufsfläche von ca. 800 qm erteilt. Die bauliche Anlage umschließt danach das Nachbargrundstück auf dessen Süd- und Westseite in L-Form mit einer Gesamtlänge von ca. 50 m. Mit ihrem Eilantrag machte die Eigentümerin einer Wohnung im Erd- und Kellergeschoss des Nachbargebäudes die Unzumutbarkeit der Auswirkungen des Bauvorhabens auf die Wohnnutzung geltend.

Bauvorhaben hat "bedrückende" Wirkung auf Nachbargrundstück

Das Verwaltungsgericht Mainz gab dem Eilantrag statt. Der genehmigte Markt erweise sich trotz Einhaltung des Mindestgrenzabstands auf dem Baugrundstück im vorliegenden Einzelfall als rücksichtslos. Die Süd- und Westseite des Nachbargrundstücks würden jeweils in voller Länge von dem geschlossenen Baukörper begrenzt, der in diesem Bereich eine Höhe zwischen mindestens 4,40 m und 6,85 m aufweise. Angesichts der optischen Präsenz und Lage des Bauwerks entstehe für die Wohnung im Erd- und Kellergeschoss des Nachbargebäudes eine Situation des "Eingemauertseins", die der Eigentümerin gleichsam "die Luft zum Atmen" nehme und ihr deshalb nicht mehr zugemutet werden könne. Die von dem Bauvorhaben ausgehende "bedrückende" Wirkung erfahre hier auch keine Abmilderung dadurch, dass die Anlage in einem Abstand von 6,50 m bzw. 8,00 m zu dem Wohnhaus zu stehen kommen solle.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.02.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Mainz/ra-online

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/VG-Mainz_3-L-615MZ_Genehmigung-fuer-L-foermig-das-Nachbargrundstueck-umschliessendes-Gebaeude-erweist-sich-als-ruecksichtslos.news20662.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 20662 Dokument-Nr. 20662

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.