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kein Anspruch der Klägerin auf Änderung ihres bestandskräftigen Gebührenbescheids Das rückwirkende Inkrafttreten einer günstigeren Gebührenvorschrift verpflichtet eine Behörde nicht zum Erlass eines neuen Gebührenbescheids, wenn der - auf verfassungswidrigem Recht beruhende - Bescheid bestandskräftig geworden ist. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.
Im zugrunde liegenden Fall erhielt die Klägerin für die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windkraftanlage einen
Innerhalb der Frist wurde die Gebührenregelung in der entsprechenden Landesverordnung neugefasst, sie wurde rückwirkend zum 31. Mai 2006 (dem Inkrafttreten der verfassungswidrigen Vorgängerregelung) in Kraft gesetzt. Daraufhin beantragte die Klägerin das Wiederaufgreifen des Verfahrens zu ihrem
Es bestehe kein Anspruch der Klägerin auf Änderung ihres bestandskräftigen Gebührenbescheids. Der Verordnungsgeber habe in der Begründung zum neuen Gebührenrecht ausdrücklich erklärt, dass dieses nicht für bereits bestandskräftige Verwaltungsakte gelte. Vor diesem Hintergrund sei es nicht zu beanstanden, wenn die Behörde auch unter Ermessensgesichtspunkten die Neufestsetzung einer niedrigeren Gebühr abgelehnt habe. Zu einer Änderung sei sie auch nicht mit Blick auf die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.07.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Mainz, ra-online (pm/ku)
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Dokument-Nr. 28919
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