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Das VG Mainz hat entschieden, dass Luftwärmepumpen nach dem Abstandsflächenrecht der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz keinen Abstand zur Grundstücksgrenze einhalten müssen.
Den klagenden Bauherrn war nach Errichtung ihres Wohngebäudes von der beklagten Bauaufsichtsbehörde aufgegeben worden, die sich im Freien in einer Entfernung von 1,80 m zum Nachbargrundstück befindliche
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts muss die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.10.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Mainz, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 29307
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