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Das VG Mainz hat entschied, dass eine Gemeinde bei der Geltendmachung eines Vorkaufsrechts anlässlich des Kaufs eines Grundstücks ein Ermessen zusteht, dessen Ausübung in der Entscheidung über das Vorkaufsrecht auch zum Ausdruck kommen muss.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin schloss über ein in einem förmlichen Sanierungsgebiet gelegenes
Nach einem erfolglosen Widerspruchsverfahren erhob die Käuferin Klage und machte u.a. geltend, der Bescheid über das
Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt. Im vorliegenden Fall leide die Entscheidung der
Eine Abwägungsentscheidung des Gemeinderats lasse sich auch nicht den Protokollen über die Gespräche mit der Klägerin zur Vorstellung ihrer Geschäftsidee entnehmen. Eine Ermessensbetätigung sei schließlich nicht im Widerspruchsbescheid vorgenommen worden. Dieser wiederhole lediglich die Ausführungen des Bescheids und interpretiere diesen dahingehend, dass mit ihm Ermessen ausgeübt worden sei.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.05.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Mainz, ra-online(pm/ku)
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Dokument-Nr. 28752
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