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Das Verwaltungsgericht Trier hat entschieden, dass eine zum Betrieb einer Kleinrösterei ergangene Baugenehmigung bestimmt genug gefasst sein muss, um sicherzustellen, dass von der Anlage keine unzumutbaren Geruchsimmissionen auf das Grundstück von Nachbarn ausgehen. In dem vom Verwaltungsgericht verhandelten Fall war die Baugenehmigung diesbezüglich nicht hinreichend bestimmt, sodass die Genehmigung aufgehoben wurde.
Im zugrunde liegenden Rechtstreit wandte sich eine Nachbarin gegen eine Baugenehmigung zum Umbau einer Scheune in eine Kleinrösterei nebst Verkaufsstelle. Ihr Grundstück liegt etwa 15 m von der Röstanlage mit Abluftkamin entfernt. Sie machte u.a. geltend, dass von der Kaffeerösterei unzumutbare
Das Verwaltungsgericht Mainz entschied, dass die Baugenehmigung als nicht hinreichend bestimmt sei, weil sich ihr nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen lasse, dass nur solche Nutzungen der Kaffeeröstanlage erlaubt seien, die Nachbarrechte nicht beeinträchtigten. Die in der Genehmigung enthaltenen Betriebszeiten überschritten bei voller Ausnutzung den Grenzwert für
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.04.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Mainz/ra-online
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Dokument-Nr. 22540
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