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Eine weitere Abstellhalle für Kleinflugzeuge auf dem Flugplatz Mainz-Finthen ist baurechtlich nicht genehmigungsfähig, denn deren Errichtung widerspricht dem Flächennutzungsplan der Stadt Mainz, der für das Baugrundstück Wohnbauflächen vorsieht. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.
Der klagende Luftfahrtverein Mainz e.V. beantragte die Baugenehmigung zur Erstellung einer Abstellhalle für Flugzeuge auf in ihrem Eigentum stehenden Flächen am
Es bestehe kein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer weiteren Flugzeughalle. Das in den Außenbereich hinein geplante Gebäude sei dort nicht privilegiert zulässig. Auch als sonstiges Vorhaben sei es im Außenbereich nicht genehmigungsfähig. Es widerspreche dem geltenden
Die Umsetzung des Flächennutzungsplans sei auch nicht wegen einer rechtlich gesicherten dauerhaften Erhaltung des Flugplatzes gehindert. Das ganz überwiegende Flugplatzgelände stehe im Eigentum des (von der Beklagten mitgetragenen) Zweckverbandes Layenhof/Münchwald und sei der Betriebsgesellschaft für die Flughafennutzung (nur) befristet bis zum Jahr 2030 verpachtet; eine Verlängerung der Pachtdauer sei ebenso möglich wie eine kurzfristige Kündigung des Pachtvertrags durch jeweils einen Vertragspartner. Die luftverkehrsrechtliche Betriebsgenehmigung stehe ebenso unter dem Vorbehalt des Einverständnisses des Grundstückseigentümers. Auch sonstige Vereinbarungen schrieben nicht die Fortführung des Flugplatzes fest. Eine bloße Änderung der Planungsabsicht der Beklagten nehme der Festsetzung der Wohnbaufläche im
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.07.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Mainz, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 30516
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