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Ein Anwohner des Volksparks in Mainz kann nicht die Untersagung der Nutzung der dortigen Grillanlage verlangen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.
Der Kläger bewohnt eine
Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Es bestehe kein Anspruch auf die Untersagung des Grillbetriebs auf der hierfür ausgewiesenen Fläche. Bei der notwendigen Abwägung aller Umstände des Einzelfalls sei nicht festzustellen, dass die Rauch- und Geruchsimmissionen nach Art, Ausmaß und Dauer eine erhebliche Belästigung für den Kläger als Nachbarn darstellten. Die mit dem Grillbetrieb einhergehenden Beeinträchtigungen seien ihm zumutbar. Dies folge vor allem aus der Vorprägung des vom Kläger bewohnten Grundstücks durch die relative Nähe zum Volkspark und zu den dort seit langem stattfindenden Freizeitaktivitäten, zu denen auch das allgemein akzeptierte
Die Duldungspflicht entbinde den Anlagenbetreiber zwar nicht von der Rücksichtnahme auf das berechtigte Ruhebedürfnis der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.07.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Mainz, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 30490
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