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Eine auf einer Aufschüttung geplante Garage mit einer Grundfläche von 80 qm ist wegen der von ihr ausgehenden negativen Vorbildwirkung in zweiter Baureihe bauplanungsrechtlich unzulässig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.
Dem beigeladenen Bauherrn war eine Baugenehmigung zur Errichtung u.a. einer 80 qm großen
Der Beklagte habe das von der Gemeinde verweigerte Einvernehmen zu Unrecht ersetzt, denn das im unbeplanten Innenbereich vorgesehene Garagengebäude sei bauplanungsrechtlich unzulässig. Es füge sich nicht in die nähere Umgebung ein. Unter Einbeziehung der Aufschüttung erreiche die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.03.2022
Quelle: Verwaltungsgericht Mainz, ra-online (pm/pt)
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Dokument-Nr. 31467
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