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Von einem in den Außenbereich hinein gebauten Pferdestall gehen keine unzumutbaren Belästigungen etwa durch Geruch für das am Rande einer Gemeinde liegende Wohngrundstück aus. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.
Im zugrunde liegenden Streitfall wandte sich die Eigentümerin eines am Ortsrand gelegenen Wohngebäudes mit Garten gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines (zweiten) Pferdestalles auf einer Außenbereichsfläche. Diese grenzt unmittelbar an die Wohngrundstücke der Klägerin und der Beigeladenen an. Die Klägerin ist der Auffassung, der zur Hobbytierhaltung genutzte Stall sei im
Das Verwaltungsgericht Mainz wies die Klage ab und führte zur Begründung aus, dass die Baugenehmigung die Grundstückseigentümerin nicht in nachbarschützenden Rechten verletze. Ein im Innenbereich gelegener
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.05.2018
Quelle: Verwaltungsgericht Mainz/ra-online
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Dokument-Nr. 25896
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