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Ein sich um die Tragfähigkeit seines Grundstücks sorgender Nachbar kann nicht die Aufhebung einer für das angrenzende Grundstück erteilten Baugenehmigung verlangen, die unter der Bedingung steht, dass spätestens bei Baubeginn eine Bescheinigung über die Gewährleistung der Standsicherheit des Bauvorhabens vorzulegen ist. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.
Der beigeladene Nachbar wandte sich mit seinen Widersprüchen gegen im vereinfachten Genehmigungsverfahren von dem beklagten Landkreis erlassene Baugenehmigungen für zwei Mehrparteienwohnhäuser. Er machte dabei im Wesentlichen geltend, aufgrund der Hanglage des Gebiets bestünde bei Verwirklichung des Bauvorhabens die Gefahr von Erdrutschungen, die die Standsicherheit seines oberhalb des Baugrundstücks gelegenen Wohngebäudes bedrohten.
Nachdem der Kreisrechtsausschuss des Landkreises nach über einem Jahr seit Erhebung der Widersprüche noch nicht über diese entschieden hatte, erhob die Bauherrin Untätigkeitsklage auf Zurückweisung der Widersprüche. Sie machte ihr Recht auf Erhalt einer bestandskräftigen
Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und verpflichtete den beklagten Landkreis, die Widersprüche gegen die Baugenehmigungen kostenpflichtig zurückzuweisen. Die Verpflichtungsklage auf Erlass eines Widerspruchsbescheids durch den Beklagten sei zulässig und begründet. Die Baugenehmigungen verletzten keine nachbarschützenden Vorschriften, die ein
Die Baugenehmigungen seien jedoch unter der Bedingung ergangen, dass spätestens bei Baubeginn der Baubehörde Bescheinigungen sachverständiger Personen über die Gewährleistung der Standsicherheit des Vorhabens vorzulegen seien. Diese Regelung in der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.03.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Mainz, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 29954
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