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Bei nur unwesentlicher Beeinträchtigung durch von der öffentlichen Straße auf ein Grundstück abfließendes Oberflächenwasser ist der Straßenbaulastträger nicht zur Folgenbeseitigung verpflichtet. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.
Der Kläger ist Eigentümer eines bebauten Gewerbegrundstücks mit einer Größe von etwa 1.190 qm. Im Rahmen des ersten Abschnitts der Herstellung der Erschließungsstraße vereinbarte der Kläger mit Blick auf sein niedriger gelegenes
Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Das Eigentumsrecht des Klägers werde durch das von einer Fläche von ca. 3 qm auf sein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.03.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Mainz, ra-online (pm/aw)
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