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Die Verleihung der Bezeichnung "außerplanmäßiger Professor" durch eine Hochschule setzt voraus, dass der habilitierte Wissenschaftler im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über seinen entsprechenden Antrag an der Hochschule lehrt. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger ist seit mehr als 10 Jahren habilitiert und war bis zu seinem Wechsel an eine andere Klinik bei der Beklagten beschäftigt. In dieser Zeit beantragte er die Verleihung der
Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Es bestehe kein Anspruch des Klägers auf nochmalige Entscheidung über den Antrag auf Verleihung der
Auch nach Sinn und Zweck der Vergabe eines solchen Ehrentitels sei der spätere Entscheidungszeitpunkt relevant: Die Verleihung der akademischen Würde bringe eine besondere Verbundenheit mit der betreffenden
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.11.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Mainz, ra-online (pm/ab)
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