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Ein Richter kann auch im Laufe des Geschäftsjahres in eine andere Kammer umgesetzt werden, wenn hierfür sachliche Gründe vorliegen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Antragsteller, Vorsitzender Richter einer Zivilkammer des Landgerichts Mainz, hatte in einer mündlichen Verhandlung am 5. Juni 2007 den Anwalt eines Klägers aufgefordert, die körperliche Beeinträchtigung seines Mandanten im Schulterbereich zu demonstrieren. Als dieser den Arm hob, soll der Richter gesagt haben: „Für 33 hätt’s gelangt.” Deshalb ist gegen den Richter ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden. Die beiden Beisitzer der Kammer hielten die Äußerung ihres Vorsitzenden für nicht hinnehmbar und machten geltend, nicht mehr in der Lage zu sein, mit diesem zusammenzuarbeiten. Das Präsidium des Landgerichts nahm dies und die Überlastung zweier anderer Kammern zum Anlass, die Geschäftsverteilung zu ändern und wies den Richter der Strafvollstreckungskammer zu. Den hiergegen gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung lehnte bereits das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte nun diese Entscheidung.
Zwar könne sich ein Richter gegen eine ihn betreffende Änderung des Geschäftsverteilungsplans wehren, wenn sie gegen die grundgesetzlich verbürgte richterliche Unabhängigkeit oder gegen das Willkürverbot verstoße. Jedoch habe das Präsidium des Landgerichts den Antragsteller nicht aus sachfremden Erwägungen einer anderen Kammer zugewiesen. Vielmehr beruhe die Entscheidung neben den anderen Gründen auf dem nachvollziehbaren Vorbringen der Beisitzer der bisherigen Kammer des Antragstellers, eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit ihm sei dauerhaft unmöglich. Ursache hierfür sei seine Äußerung in der mündlichen Verhandlung vom 5. Juni 2007, mit der sich die übrigen Kammermitglieder nicht identifizieren lassen wollten.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.12.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 61/07 des OVG Rheinland-Pfalz vom 18.12.2007
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Dokument-Nr. 5339
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