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Bargeld aus Geschäften mit (noch) nicht verbotenen Substanzen dürfe mit Rücksicht auf die Einheit der Rechtsordnung, die ein ausdifferenziertes System zur Drogenregulierung vorsehe, in der Regel nicht sichergestellt werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.
Im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts auf illegalen
Der angegriffene Sicherstellungsbescheid sei offensichtlich
Ein solcher Fall sei hier jedoch nicht gegeben. Nach allen zur Verfügung stehenden Erkenntnissen habe der Antragsteller nur mit neuartigen, noch nicht verbotenen psychoaktiven Substanzen Handel getrieben. Nach der Gesetzessystematik des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes und des Betäubungsmittelgesetzes seien Stoffe erst dann verboten, wenn sie in die den Gesetzen anliegenden Listen ausdrücklich aufgenommen worden seien. Fehle es daran, liege kein strafbares Verhalten vor, das Gefahrenabwehrmaßnahmen rechtfertige. Allenfalls bei Kenntnis von der Gefährlichkeit und Vergleichbarkeit der gehandelten Substanzen mit den verbotenen könne dann noch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit angenommen werden. Dafür gebe es vorliegend indes keinen Anhalt. Der Antragsteller habe danach einen Anspruch auf (vorläufige) Herausgabe des sichergestellten Geldes.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.12.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Mainz, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 31163
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