wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 11.07.2012
1 L 828/12.MZ -

Schäferhunde reißen trächtiges Reh – Einstufung als gefährliche Hunde nicht zu beanstanden

Erstmaliger oder einmaliger Vorfall zur Einstufung als gefährlicher Hund ausreichend

Schäferhunde, die ein trächtiges Reh gehetzt und gerissen haben, dürfen von der Stadt zu Recht unter Anordnung des Sofortvollzugs als gefährliche Hunde eingestuft werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.

Im zugrunde liegenden Streitfall hetzten und rissen zwei frei laufenden Schäferhunde am Stadtrand ein trächtiges Reh. Aufgrund seiner schweren Verletzungen musste der zuständige Jagdpächter das Tier erschießen. Den von der zuständigen Jagdgesellschaft geforderten Schadenersatz in Höhe von 400 Euro zahlte die Hundehalterin.

Stadt stuft Tiere per Bescheid und unter Anordnung des Sofortvollzugs als gefährliche Hunde ein

Die Stadt Worms stufte per Bescheid und unter Anordnung des Sofortvollzugs die Hunde als gefährliche Hunde ein und ordnete außerdem an, dass die Tiere nur noch getrennt und an der Leine sowie mit Maulkorb versehen ausgeführt werden dürfen. Zudem gab sie der Tierhalterin auf, eine Erlaubnis zur Haltung gefährlicher Hunde zu beantragen.

Wild oder Vieh hetzende Hunde sind dem Gesetz nach als gefährliche Hunde einzustufen

Die Halterin wandte sich mit einem auf die Aussetzung des Sofortvollzugs abzielenden Antrag an das Verwaltungsgericht. Die Frau machte geltend, dass die behördlichen Maßnahmen völlig unverhältnismäßig seien, zumal es sich bei der fraglichen Angelegenheit um einen einmaligen Vorfall gehandelt habe. Die Richter des Verwaltungsgerichts Mainz haben den Antrag abgelehnt. Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt hätten, dass sie Wild oder Vieh hetzen oder reißen, seien nach dem Gesetz gefährliche Hunde. Dabei genüge ein erstmaliger oder einmaliger Vorfall. Im Interesse einer effektiven Gefahrenabwehr sei die Behörde nicht gehalten, weitere Vorfälle abzuwarten, bevor sie einen auffällig gewordenen Hund als gefährlichen Hund einstufe.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.07.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Mainz/ra-online

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/VG-Mainz_1-L-82812MZ_Schaeferhunde-reissen-traechtiges-Reh-Einstufung-als-gefaehrliche-Hunde-nicht-zu-beanstanden~N13782

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 13782 Dokument-Nr. 13782

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.