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Das Verwaltungsgericht Mainz hat entschieden, dass die Pflicht zur Tragung einer "Mund-Nasen-Bedeckung" beim Einkaufen und bei der Nutzung des Öffentlichen Personennahverkehrs nach der aktuellen rheinland-pfälzischen Corona-Bekämpfungsverordnung vom 24. April 2020 unter Berücksichtigung der Grundrechte jedes Einzelnen derzeit als gerechtfertigt anzusehen ist.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Antragstellerin wendete sich mit ihrem Antrag vom 24. April 2020 im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen die sog.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts verfolgte die "Maskenpflicht" den legitimen Zweck, eine Überlastung des Gesundheitssystems durch die COVID-19 Pandemie zu verhindern. Neben anderen Maßnahmen sollen mit der Pflicht zum Tragen einer (Alltags-)Maske im Rahmen der schrittweisen Aufhebung von Beschränkungen neue Ansteckungen möglichst vermieden werden.
Der Verordnungsgeber habe nach Auffassung des Gerichts insoweit seinen Einschätzungsspielraum nach aktueller Erkenntnislage nicht überschritten. Die Antragstellerin habe demgegenüber keine zuverlässigen Anhaltspunkte für allgemeine Gesundheitsgefahren durch das Tragen von Gesichtsmasken geltend machen können.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.04.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Mainz, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 28682
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