wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 24.04.2020
1 L 253/20.MZ -

Gastronomiebetrieb eines Campingplatzes darf trotz Corona Speisen zum Straßenverkauf anbieten

Verbot des Dauercampings rechtmäßig

Das Verwaltungsgericht Mainz hat entschieden, dass ein Campingplatz mit Gastronomiebetrieb in Rheinland-Pfalz, Speisen zum Straßenverkauf anbieten darf, aber das Dauercamping verboten werden darf.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Dem Antragsteller wurde durch eine Verfügung der zuständigen Kreisverwaltung im April 2020 aufgegeben, den von ihm geführten Campingplatz (ausgenommen die Nutzung zu nicht touristischen Zwecken) einschließlich des dazugehörigen Gastronomiebetriebs einzustellen. Die Verfügung wurde u.a. damit begründet, dass die abgeholten Speisen und Getränke im Umfeld des Campingplatzes konsumiert würden; entsprechende Personenansammlungen hätten im Bereich der Anlage festgestellt werden können. Dagegen wandte sich der Campingplatzbetreiber mit einem vorläufigen Rechtsschutzantrag und machte im Kern geltend, ähnlich wie für eine Ferienwohnung müsse die Nutzung des Campingplatzes auch durch Dauercamper weiterhin erlaubt sein. Die Abgabe von Lebensmitteln erfolge auf seinem eigenen Gelände vorschriftengetreu.

Unzulässige vollständige Untersagung des Gastronomiebetriebs

Das Verwaltungsgericht gab dem Eilantrag hinsichtlich der vollständigen Untersagung des Gastronomiebetriebs statt; keinen Erfolg hatte er, soweit die angeordnete Schließung des Campingplatzes auch für Dauercamping gelten soll.

Rechtmäßiges Verbot des Dauercampings

Die auf das Infektionsschutzgesetz und die Vierte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz gestützte Verfügung erweise sich als rechtmäßig, so das Verwaltungsgericht, soweit der Antragsteller seinen Campingplatz auch privaten Dauercampern (ohne dortigen Erstwohnsitz) öffne. Die Verordnung schließe den touristischen Betrieb von Campingplätzen ausdrücklich aus. Zur effektiven Abwehr von Gefahren der Gesundheit der Bevölkerung durch COVID-19 und unter Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten Berufsfreiheit des Campingplatzbetreibers sei die Untersagung der Nutzung der Campinganlage durch Dauercamper nicht zu beanstanden. Anders als für Ferienwohnungen lasse sich nämlich die notwendige Abgrenzung von Campern auf der Anlage nicht herstellen.

Eine Kontaktbeschränkung unterbindet nicht den Verzehr von Speisen in der Öffentlichkeit

Die vollständige Schließung des Gastronomiebetriebs auch hinsichtlich des Straßenverkaufs von verzehrfertigen Speisen und Getränken dürfe nach Ansicht des Verwaltungsgerichts von dem Antragsteller hingegen nicht gefordert werden. Der Straßenverkauf sei nach der Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes möglich. Angesichts dieser normativen Interessenbewertung könne von dem Speisenanbieter kein Verhalten verlangt werden, das auf einen Verzehr der gekauften Speisen zu Hause hinwirke. In Rheinland-Pfalz gelte keine Ausgangssperre, sondern eine Kontaktbeschränkung, die auch den Verzehr von Speisen in der Öffentlichkeit nicht grundsätzlich unterbinde. Deren Kontrolle sei auch hier Aufgabe der zuständigen Behörden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.04.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Mainz, ra-online (pm/ku)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/VG-Mainz_1-L-25320MZ_Gastronomiebetrieb-eines-Campingplatzes-darf-trotz-Corona-Speisen-zum-Strassenverkauf-anbieten.news28677.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 28677 Dokument-Nr. 28677

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.