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Das Verwaltungsgericht Mainz hat entschieden, dass ein Campingplatz mit Gastronomiebetrieb in Rheinland-Pfalz, Speisen zum Straßenverkauf anbieten darf, aber das Dauercamping verboten werden darf.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Dem Antragsteller wurde durch eine Verfügung der zuständigen Kreisverwaltung im April 2020 aufgegeben, den von ihm geführten
Das Verwaltungsgericht gab dem Eilantrag hinsichtlich der vollständigen Untersagung des Gastronomiebetriebs statt; keinen Erfolg hatte er, soweit die angeordnete Schließung des Campingplatzes auch für
Die auf das Infektionsschutzgesetz und die Vierte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz gestützte Verfügung erweise sich als rechtmäßig, so das Verwaltungsgericht, soweit der Antragsteller seinen
Die vollständige Schließung des Gastronomiebetriebs auch hinsichtlich des Straßenverkaufs von verzehrfertigen Speisen und Getränken dürfe nach Ansicht des Verwaltungsgerichts von dem Antragsteller hingegen nicht gefordert werden. Der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.04.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Mainz, ra-online (pm/ku)
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Dokument-Nr. 28677
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