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Die Polizei darf anordnen, dass ein sichergestellter frisierter 50 ccm Motorroller vernichtet wird, sofern ein freihändiger Verkauf des Rollers an eine zuverlässige Person nicht möglich ist. Das Verwaltungsgericht Mainz hat die entsprechende Anordnung der Polizei als für rechtmäßig erklärt.
Nachdem sich eine Anwohnerin in einem Mainzer Vorort an einem Sonntag über ruhestörenden Lärm durch Jugendliche mit ungewöhnlich lauten Motorrollern beschwert hatte, fanden die Polizeibeamten vor Ort den Motorroller des Klägers vor. Abgasanlage und Luftfilter waren technisch so verändert worden, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h deutlich überschritten werden konnte. Der Roller erreiche knapp 100 km/h, gab der Kläger an. Nach einer verbalen und körperlichen Auseinandersetzung mit dem Kläger stellten die Beamten den Roller sicher.
In der Folge ordnete die Polizei die Vernichtung des Rollers unter der Bedingung an, dass ein freihändiger Verkauf des Rollers an eine zuverlässige Person in angemessener Frist nicht möglich ist.
Die Richter der 1. Kammer haben die polizeiliche Maßnahme bestätigt. Da wegen der Manipulationen am Roller dessen allgemeine Betriebserlaubnis erloschen sei, habe ihn die Polizei zu Recht sichergestellt. Seine Verwertung im Wege öffentlicher Versteigerung komme nicht in Frage, weil dabei nicht gewährleistet werden könnte, dass der Ersteigerer den Roller nicht in dem derzeitigen frisierten Zustand im öffentlichen Straßenverkehr fahre. Dieser Gefahr könne nur durch die Auswahl eines geeigneten zuverlässigen Käufers begegnet werden. Komme ein solcher Kaufvertrag nicht zustande, bleibe nur die Vernichtung des Rollers.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.06.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 15/08 des VG Mainz vom 10.06.2008
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Dokument-Nr. 6180
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