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Das Verwaltungsgericht Mainz hat entschieden, dass ein Jugendverein der südkoreanischen evangelischen Freikirche "Good News Mission" vom Bistum Mainz nicht die Unterlassung von Äußerungen seines Sektenbeauftragten zur Tätigkeit des Vereins verlangen kann.
Der klagende eingetragene Verein des zugrunde liegenden Rechtstreits ist Teil der Jugendorganisation der südkoreanischen evangelischen Freikirche "Good News Mission". Im April 2016 organisierte er ein Treffen für Mitglieder und Gäste in Mainz. Im Vorfeld der Veranstaltung erschien in der Allgemeinen Zeitung Mainz ein Artikel mit der Überschrift: "Koreanische Missionare veranstalten Konzert in Mainz: Sektenexperte warnt vor Manipulation". Darin nahm die Verfasserin u.a. Bezug auf ein Interview mit dem Leiter der Beratungsstelle für Sekten- und Weltanschauungsfragen des beklagten Bistums Mainz (sogenannter Sektenbeauftragter). In einer vom SWR Rheinland-Pfalz am Folgetag ausgestrahlten Sendung wiederholte der Sektenbeauftrage die Äußerungen teilweise zumindest sinngemäß. Nachdem der Beklagte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ablehnte, machte der Kläger gerichtlich die zukünftige Unterlassung der getätigten Äußerungen durch den Beklagten geltend. Nach Ansicht des Klägers diskriminierten ihn die dem
Das Verwaltungsgericht Mainz wies die Klage ab und führte zur Begründung aus, dass der Kläger keinen Anspruch auf die Unterlassung der getätigten Äußerungen habe, denn diese seien nicht rechtswidrig. Sowohl der Kläger als auch der Beklagte könnten sich auf die in Art. 4 Abs. 1 und 2 des Grundgesetzes verankerte Glaubens-, Bekenntnis- und Religionsausübungsfreiheit berufen. Auch Religionsgemeinschaften, die wie die katholische
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.02.2018
Quelle: Verwaltungsgericht Mainz/ra-online
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