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Verwaltungsgericht Magdeburg, Urteil vom 27.08.2020
9 A 280/19 MD -

Kreistagswahl: Ausschluss einzelner Personen von der Kreistagssitzung stellt noch keinen Verstoß gegen den Öffentlichkeits­grundsatz dar

Kreistagswahl am 26.05.2019 im Landkreis Stendal ordnungsgemäß durchgeführt

Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat sich in einem Klageverfahren mit der Frage befasst, ob die Kreistagswahl am 26.05.2019 im Landkreis Stendal ordnungsgemäß durchgeführt worden ist.

Mit seiner gegen den Kreistag des Landkreises Stendal gerichteten Klage wollte der Kläger die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung seiner Einsprüche gegen die Kreistagswahl überprüfen lassen. Darin hatte er zum einen die Verletzung des Öffentlichkeitsprinzips gerügt, da zumindest zwei Personen aufgrund eines Hausverbotes an der Teilnahme der vorangegangenen Kreistagssitzung gehindert gewesen seien. Zum anderen hätten die Bezeichnungen zweier Wählergruppen nicht den Erfordernissen des Wahlrechts entsprochen. Die Bezeichnungen "Pro Altmark" und "Landwirte der Region" ließen den erforderlichen regionalen Bezug nicht erkennen.

Verwaltungsgericht Magdeburg weist Klage ab

Die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Magdeburg hat die Klage abgewiesen. Dabei war die Prüfung auf die vom Kläger geltend gemachten Punkte zu beschränken.

Zur Begründung ihrer Entscheidung teilte die Kammer mit, der Ausschluss einzelner Personen von der Kreistagssitzung stelle noch keinen Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz dar. Denn die Beschlussfassung sei im öffentlichen Teil der Kreistagssitzung erfolgt. Allein der Ausschluss dieser Personen infolge eines Hausverbotes ändere an der gegebenen Öffentlichkeit nichts.

Bezeichnungen der Wählergemeinschaften "Pro Altmark" und "Landwirte der Region" zulässig

Auch die Zulassung der Wählergemeinschaften "Pro Altmark" und "Landwirte der Region" verstoße nicht gegen wahlrechtliche Vorschriften. Die Bezeichnungen führten zu keiner Verwechslungsgefahr mit anderen Wahlbewerbern. Dies gelte sowohl innerhalb als auch außerhalb des Wahlgebietes. Ein hinreichender Bezug zum Wahlgebiet sei erkennbar. Dass das Wahlgebiet sich nicht nur auf den Bereich der Altmark erstrecke, stelle den hinreichenden Bezug der Wählergruppen zum Wahlgebiet nicht infrage.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.08.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Magdeburg, ra-online (pm/pt)

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