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Verwaltungsgericht Magdeburg, Urteil vom 27.03.2018
6 A 215/16 MD -

Eltern müssen Kosten für Essensversorgung in Kindertagesstätten tragen

Servicepauschalen nicht zu beanstanden

Das Verwaltungsgerichts Magdeburg hat entschieden, dass Eltern die im Rahmen der Essensversorgung in Kindertagesstätten anfallenden Kosten zu tragen haben.

Die Tochter der Kläger des zugrunde liegenden Rechtstreits besuchte eine Kindertagesstätte, die von einem privaten Unternehmen mit Essen versorgt wird. Der Essensanbieter rechnete die Kosten für Herstellung und Anlieferung der Mahlzeiten sowie verschiedene Servicekosten etwa für die Essensausgabe und den Abwasch direkt mit den Eltern ab. Die Kläger vertraten die Auffassung, dass die Vorhaltung dieser Serviceleistungen (Bereitstellung, Essensausgabe, Abwasch), zu den Aufgaben der Gemeinde gehört. Diese habe den darauf entfallenden Betrag der Essenskosten zu erstatten.

Gemeinde muss nur grundsätzliche Versorgung mit Essen gewährleisten

Das Verwaltungsgericht Magdeburg wies die Klage ab. Aus dem Kinderförderungsgesetz des Landes ergebe sich laut Verwaltungsgericht allein die Pflicht der Gemeinde, die Essensversorgung sicherzustellen. Damit müsse nur die Möglichkeit, dass eine Essensversorgung überhaupt vorgenommen wird, gewährleistet werden. Es sei daher ausreichend, wenn die Gemeinde eine Belieferung der Kindertagesstätte durch eine private Firma gestattet. Die Kosten für die Mahlzeiten an sich seien nach dem Kinderförderungsgesetz von den Eltern zu tragen. Für die mit der Zubereitung und Anlieferung des Essens in untrennbarem Zusammenhang stehenden Servicekosten gelte nichts anderes.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.04.2018
Quelle: Verwaltungsgericht Magdeburg/ra-online

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Dokument-Nr.: 25818 Dokument-Nr. 25818

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