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Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat entschieden, dass die Anrechnungsregelung für Leistungsbezüge bei der Besoldung von Professoren in Sachsen-Anhalt verfassungsrechtlich unbedenklich ist.
Im zugrunde liegenden Streitfall ging es um die Klage einer Professorin von der Otto-von-Guericke-Universität zur Weiterzahlung von Leistungsbezügen.
Das Bundesverfassungsgericht hatte am 14. Februar 2012 eine Entscheidung zur amtsangemessenen Alimentation zur Professorenbesoldung in Hessen getroffen. Darin hatte es bemängelt, dass eine amtsangemessene Alimentation nur bei einer Kombination aus Grundgehalt und - nicht jedem frei zugänglichen - Leistungsbezügen erreicht werden konnte. Das Bundesverfassungsgericht erklärte diese Form der Alimentation für partiell verfassungswidrig.
Aufgrund einer vergleichbaren Rechtslage in Sachsen-Anhalt reagierte der Landesgesetzgeber auf dieses Urteil. Er erhöhte das Grundgehalt der Universitätsprofessoren deutlich. Die bis zur Änderung gewährten Leistungsbezüge (Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge) verrechnete er mit dieser Erhöhung. Dadurch werden diese Leistungsbezüge nur noch dann ausgezahlt, wenn sie über den Betrag hinausgehen, um den das Grundgehalt erhöht worden ist. Gegen diese Neuerung ging die Klägerin gerichtlich vor.
Das Verwaltungsgericht Magdeburg wies die Klage ab und verwies darauf, dass es die Anrechnungsregelung für verfassungsrechtlich unbedenklich halte. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation bestehe nicht, da diese nunmehr durch die Erhöhung des Grundgehaltes sichergestellt werde. Die neue Regelung führe bei der Klägerin nicht zu einer Verringerung der nominalen Besoldungshöhe. Es stehe dem Gesetzgeber frei, die Beamtenbesoldung neu zu strukturieren.
Das Gericht hielt es ebenfalls nicht für bedenklich, dass die Klägerin aufgrund der Anrechnung ihrer Leistungsbezüge bei der Höhe ihrer
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.06.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Magdeburg/ra-online
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Dokument-Nr. 24390
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