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Verwaltungsgericht Magdeburg, Urteil vom 11.10.2012
3 A 193/11 MD und 3 A 194/11 MD -

Arzneimittelversorgung von Krankenhäusern durch mehrere Apotheken unzulässig

Arzneimittelsicherheit nur bei Arzneimittelversorgung "aus einer Hand" gewährleistet

Die vertragliche Versorgung eines Krankenhauses mit Arzneimitteln ist nicht über mehrere Apotheken zulässig. Das entschied das Verwaltungsgericht Magdeburg.

In den zugrunde liegenden streitigen Fällen hatte ein Krankenhaus-Unternehmen, das in verschiedenen Bundesländern mehrere Kliniken betreibt, mit einer Apotheke in Bayern und zusätzlich mit einer Apotheke in der Landeshauptstadt Magdeburg Verträge geschlossen. Darin wurde die Versorgung von zwei dem Konzern in Sachsen-Anhalt gehörenden Kliniken mit Medikamenten vereinbart. Die Regelversorgung sollte von der Apotheke in Bayern übernommen werden, die Notfallversorgung hingegen von der Apotheke in Magdeburg. Die zuständige Apothekerkammer des Landes versagte den Verträgen ihre Genehmigung.

Apothekengesetzes lässt keine Aufspaltung der Apothekenverantwortlichkeit auf bloße Teilleistungen zu

Die Klage des Unternehmens hatte vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg keinen Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts ist die Arzneimittelsicherheit nach geltendem Recht nur bei der Arzneimittelversorgung "aus einer Hand" gewährleistet. Die entsprechende Vorschrift des § 14 Abs. 5 des Apothekengesetzes lasse keine Aufspaltung der Apothekenverantwortlichkeit auf bloße Teilleistungen an das jeweilige Krankenhaus zu. Dies verstoße weder gegen Grundrechte des Klinikbetreibers noch gegen europarechtliche Freiheiten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.10.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Magdeburg/ra-online

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