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Verwaltungsgericht Magdeburg, Urteil vom 24.04.2018
1 A 94/15 MD -

Stadt muss Grundstücks­eigentümern Kosten für Bekämpfung des Eichen­prozessions­spinners erstatten

Befall von Eichen mit Eichen­prozessions­spinnern stellt keine vom Grundstück ausgehende unmittelbare Gefahr dar

Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat entschieden, dass eine Stadt dazu verpflichtet ist, Grundstücks­eigentümern die Kosten für Bekämpfung des Eichen­prozessions­spinners zu erstatten.

Im zugrunde liegenden Verfahren stritten die Beteiligten darum, ob ein Grundstückseigentümer für den Befall der auf seinem Grundstück stehenden Eichen mit Eichenprozessionsspinnern ordnungsrechtlich verantwortlich ist und die Tiere auf seine Kosten beseitigen lassen musste. Mit Bescheid der beklagten Stadt Arendsee wurde der Eigentümer eines mit Eichen bewachsenen Grundstücks verpflichtet, die dort befindlichen Eichenprozessionsspinner durch Absaugen zu entfernen. Mit seiner Klage wandte sich der Kläger gegen diesen Bescheid und begehrte die Erstattung der durch diese Beseitigungsmaßnahme entstandenen Kosten.

VG verneint ordnungsrechtliche Haftung des Grundstückseigentümers

Das Verwaltungsgericht Magdeburg gab dem Grundstückseigentümer recht und hob den angefochtenen Bescheid auf. Gleichzeitig verurteilte es die Beklagte zur Erstattung der für die Beseitigung angefallenen Kosten. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der Befall der Eichen mit Eichenprozessionsspinnern keine von dem Grundstück ausgehende unmittelbare Gefahr darstelle. Die ordnungsrechtliche Haftung des Grundstückseigentümers sei daher abzulehnen. Dementsprechend seien ihm auch die durch die Beseitigung entstandenen Kosten durch die Beklagte zu erstatten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.04.2018
Quelle: Verwaltungsgericht Magdeburg/ra-online

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