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Eine Facebook-Nutzerin, die eine Veranstaltung als "öffentlich" im Sozialen Netzwerk einstellt, darf zu Recht von der Stadt zur Erstattung der angefallenen Verwaltungskosten für die Untersagung der Durchführung und Teilnahme an der Veranstaltung herangezogen werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Magdeburg.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens hatte im September 2012 auf der Internetplattform "Facebook.com" zur
In der Folgezeit erließ die beklagte Landeshauptstadt Magdeburg eine Allgemeinverfügung, mit der sie die Durchführung und Teilnahme an dieser
Die auf Aufhebung dieses Kostenbescheides gerichtete Klage der Klägerin blieb ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht Magdeburg entschied, dass die Klägerin zu Recht zur Zahlung der Verwaltungskosten herangezogen worden ist. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, mit der Einstellung der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.03.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Magdeburg/ra-online
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Dokument-Nr. 24047
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