wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Magdeburg, Urteil vom 28.03.2017
1 A 1108/14 MD -

Facebook-Nutzerin muss Verwaltungskosten für Absage einer als "öffentlich" eingestellten Veranstaltung tragen

Klage gegen Verwaltungskosten im Zusammenhang mit einer "Facebook-Party" gescheitert

Eine Facebook-Nutzerin, die eine Veranstaltung als "öffentlich" im Sozialen Netzwerk einstellt, darf zu Recht von der Stadt zur Erstattung der angefallenen Verwaltungskosten für die Untersagung der Durchführung und Teilnahme an der Veranstaltung herangezogen werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Magdeburg.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens hatte im September 2012 auf der Internetplattform "Facebook.com" zur Veranstaltung einer "Hausparty XD" eingeladen und diese Veranstaltung als öffentlich ausgeschrieben. Dies führte dazu, dass binnen weniger Stunden bereits mehr als 40.000 Personen zur "Hausparty XD" eingeladen waren und mehr als 4.000 Personen ihre Zusage erteilt hatten.

Stadt verlangt Verwaltungskosten in Höhe von 2.500 Euro erstattet

In der Folgezeit erließ die beklagte Landeshauptstadt Magdeburg eine Allgemeinverfügung, mit der sie die Durchführung und Teilnahme an dieser Veranstaltung untersagte. Für die dadurch angefallene Verwaltungstätigkeit zog die Beklagte die Klägerin mit dem streitgegenständlichen Kostenbescheid zu Verwaltungskosten in Höhe von 2.500 Euro heran.

Klägerin wurde zu Recht zur Zahlung der Verwaltungskosten herangezogen

Die auf Aufhebung dieses Kostenbescheides gerichtete Klage der Klägerin blieb ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht Magdeburg entschied, dass die Klägerin zu Recht zur Zahlung der Verwaltungskosten herangezogen worden ist. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, mit der Einstellung der Veranstaltung auf der Internetplattform "Facebook.com" habe die Klägerin Anlass zu der Amtshandlung – dem Erlass und den Maßnahmen zur Durchsetzung der Allgemeinverfügung – gegeben. Auf ein etwaiges Verschulden der Klägerin komme es nach dem anzuwendenden Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt nicht an.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.03.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Magdeburg/ra-online

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/VG-Magdeburg_1-A-110814-MD_Facebook-Nutzerin-muss-Verwaltungskosten-fuer-Absage-einer-als-oeffentlich-eingestellten-Veranstaltung-tragen~N24047

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 24047 Dokument-Nr. 24047

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.