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Verwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 14.12.2005
5 A 51/05 -

"Fahrradparkverbot" auf dem Bahnhofsvorplatz Lüneburg rechtswidrig

Die Stadt Lüneburg muss die auf dem Bahnhofsvorplatz in Lüneburg aufgestellten Verkehrszeichen, nach denen das Abstellen von Fahrrädern im dortigen Fußgängerbereich länger als 15 Minuten verboten ist, entfernen. Die Beschilderung widerspricht der Straßenverkehrsordnung und ist rechtswidrig. Eine Klage des 63jährigen Radfahrers gegen das "Parkverbot" hatte daher insoweit Erfolg.

Die Stadt Lüneburg gestaltete 1999 die Fläche vor dem Bahnhof neu. Es wurde ein Radspeicher errichtet, und für Fahrräder wurde das "Parken" auf dem Platz untersagt. Die Stadt Lüneburg entfernte wiederholt auf dem Bahnhofsvorplatz abgestellte Fahrräder, auch das Fahrrad des Klägers wurde damals abgeräumt, und er musste das Rad für 15,-- EUR wieder auslösen.

Dagegen klagte der Fahrradfahrer vor dem Verwaltungsgericht. Die zuständige 5. Kammer entschied im September 2002, dass das damalige "Halteverbot" für Gehwegflächen mit dem Zusatzzeichen "auch Fahrräder" gegen die Straßenverkehrsordnung verstieß und durch die Schilder ein "Parkverbot" für Fahrräder straßenverkehrsrechtlich nicht begründet werden konnte.

Die Entscheidung wurde vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht Lüneburg 2003 und vom Bundesverwaltungsgericht im Januar 2004 bestätigt. Aufgrund der Urteile wurde im Bund-Länder-Fachausschuss für Straßenverkehr im September 2004 erörtert, die Straßenverkehrsordnung zu ändern, damit Fahrräder auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht dauerhaft abgestellt werden können. Für eine Änderung der Straßenverkehrsordnung fand sich jedoch keine Mehrheit. Mit Einverständnis des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr wird daraufhin auf dem Bahnhofsvorplatz Lüneburg ab Januar 2005 ein einjähriger Verkehrsversuch durchgeführt, um das Abstellen von Fahrrädern einzuschränken. Im Rahmen dieses Verkehrsversuches sind neue Verkehrsschilder aufgestellt worden. Sie weisen die Gehwege vor dem Bahnhof als Fußgängerbereich aus, und ein Zusatzzeichen erlaubt das "Abstellen von Fahrrädern max. 15 Min.".

Der Fahrradfahrer hat am 22. Februar 2005 erneut Klage erhoben, weil er das "Fahrradparkverbot" im Fußgängerbereich vor dem Bahnhof für rechtswidrig hält.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage hinsichtlich der aufgestellten Verkehrsschilder stattgegeben. Es hat ausgeführt:

Das Verkehrsschild "Fußgänger" (VZ 239) mit dem Zusatzzeichen "Abstellen von Fahrrädern max. 15. Min." ist rechtswidrig. Die Stadt ist verpflichtet, die Verkehrszeichen zu entfernen. Verkehrsschilder dürfen nur dort aufgestellt werden, wo dies zur Klarstellung notwendig ist. Eine verkehrsrechtliche Notwendigkeit für das Verkehrsschild "Fußgänger" besteht vor dem Bahnhof Lüneburg nicht. Die Verkehrsflächen, die als Fußgängerbereich ausgewiesen sind, sind zur Fahrbahn durch Hochbord abgegrenzt und auch ohne Beschilderung eindeutig und zweifelsfrei als Fußgänger-bereiche zu erkennen. Es gibt für die Verkehrsteilnehmer keine offene oder unklare verkehrsrechtliche Situation, die es erforderlich macht, für den Bereich das Verkehrsschild "Fußgänger" aufzustellen. Vielmehr ergibt sich die Zweckbestimmung des Straßenteils als Gehweg eindeutig aus dessen Ausgestaltung. Auch das Ziel, das Abstellen von Fahrrädern zu beschränken, rechtfertigt die Beschilderung nicht. Ist das "Hauptschild" - die Anordnung "Fußgänger" - unzulässig, muss auch das "Zusatzschild" - das Abstellverbot für mehr als 15 Min. für Fahrräder - entfernt werden. Nach Auffassung der Kammer können die von der Stadt Lüneburg gewünschten Ziele wohl nur durch Änderung der Straßenverkehrsordnung durchgesetzt werden. Damit dürfen auch weiterhin Fahrräder auf dem Bahnhofsvorplatz abgestellt werden, soweit und solange sie den Verkehr nicht behindern.

Das Oberverwaltungsgericht kann die Berufung gegen das Urteil etwa dann zulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.01.2006
Quelle: Pressemitteilung des VG Lüneburg vom 14.12.2005

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