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Wer laut Gemeindesatzung zur Gehwegreinigung verpflichtet ist, muss auch das Laub von gemeindeeigenen Eichen wegräumen. Dies hat das Verwaltungsgericht Lüneburg entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall forderte eine Gemeinde den Eigentümer eines Grundstücks per Bescheid auf, binnen 14 Tagen den
Der Eigentümer klagte gegen die Festsetzung des Zwangsgeldes und die Androhung der
Damit drang er vor dem Verwaltungsgericht aber nicht durch. Das Gericht gab der Gemeinde Recht. Der Grundstückseigentümer sei nach der Straßenreinigungssatzung zur Reinigung des Gehwegs verpflichtet. Die Satzung sei rechtmäßig. Die Gemeinde sei berechtigt, wenn der Eigentümer seinen Verpflichtungen nicht nachkomme, die
Die festgesetzte Frist zur Reinigung innerhalb von 14 Tagen sei nicht zu beanstanden. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung der Beklagten über Art und Umfang der
Die Androhung des Zwangsgeldes in Höhe von 1.000 DM und die Androhung der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.10.2011
Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Lüneburg (vt/pt)
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Dokument-Nr. 12422
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