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Verwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 06.09.2022
3 A 58/21 -

Keine Waffenerlaubnis für Schäfer zwecks Schutzes der Schafherde vor Wolfsangriffen

Kein anzuerkennendes Interesse an Tötung von Wölfen zum Schutz von Schafherden

Für einen Schäfer besteht kein Anspruch auf waffenrechtliche Erlaubnisse zwecks Schutzes der Schafe vor Wolfsangriffen. Das Interesse an der Tötung von Wölfen zum Schutz von Schafen ist rechtlich nicht anzuerkennen. Dies hat das Verwaltungsgericht Lüneburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2018 beantragte ein Schäfer aus Niedersachsen die Berechtigung zum Besitz, Führen und Verwenden einer Flinte zum Schutz seiner Schafherde vor Wölfen. Nachdem die zuständige Behörde den Antrag ablehnte, erhob der Schäfer Klage.

Kein Anspruch auf waffenrechtliche Erlaubnisse zwecks Wolfsabwehr

Das Verwaltungsgericht Lüneburg entschied gegen den Schäfer. Im stehe kein Anspruch auf die waffenrechtlichen Erlaubnisse zur Wolfsabwehr zu. Es fehle insofern an ein anzuerkennendes Bedürfnis im Sinne von § 8 Nr. 1 WaffG. Dem Schäfer sei zwar zuzugestehen, dass er durch die Wolfsübergriffe persönlich und wirtschaftlich betroffen sei. Ein Interesse Wölfe zum Schutz der Herde mit einer Schusswaffe zu töten oder zu verletzen, sei nach der derzeitigen Rechtslage aber nicht anzuerkennen.

Schutz des Wolfes verbietet dessen Tötung

Es sei zu beachten, so das Verwaltungsgericht, dass der unter besonderem Schutz steht. Die Tötung eines Wolfes sei grundsätzlich strafbar. Nur in engen Grenzen und bei behördlicher Zulassung sei eine Tötung möglich. Im Gegenzug gewähre Niederdachsen freiwillig anteilige finanzielle Ausgleichsleistungen bei Nutztierrissen und Billigkeitsleistungen von bis zu 100 % des Wertes des Tierverlustes und stelle Zuschüsse zu Wolfschutzmaßnahmen bereit.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.11.2022
Quelle: Verwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (vt/rb)

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