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Das Verwaltungsgericht Leipzig hat auf die Klage einer Tagesmutter entschieden, dass die Stadt Leipzig die laufende Geldleistung für den Sachaufwand nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII neu festsetzen muss.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Tagespflegepersonen erhalten monatlich Leistungen von der Stadt, die sich aus Leistungen für die Förderleistung und den Sachaufwand zusammensetzen. Letzter lag bislang bei monatlich 112,78 Euro und umfasste u.a. Raumkosten, Erstausstattung der Pflegestelle, Bürokosten, Spielsachen und Beschäftigungsmaterial.
Die Klägerin hatte mit der Klage geltend gemacht, dass dieser Betrag nicht ansatzweise die tatsächlich anfallenden Sachkosten decke.
Das Verwaltungsgericht Leipzig entschieden, dass die Stadt Leipzig zwar nicht die steuerliche
Die durch das Gericht ausgesprochene Verpflichtung der Beklagten, die Sachkosten nach § 23 Abs. 2 Nrn. 1 SGB VIII unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts für die Zeit ab Klageerhebung neu festzulegen, gilt zwar nur zwischen den Beteiligten des Verfahrens. Allerdings sollte für die Zukunft die Neufestlegung der Sachkosten durch die Beklagte wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 Grundgesetz – GG – für alle Tagespflegepersonen gelten müssen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.05.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Leipzig/ra-online
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