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Verwaltungsgericht Leipzig, Urteil vom 21.04.2016
5 K 634/15 -

Stadt Leipzig muss die Sachkostenpauschale für "Tagesmütter" neu regeln

Prüfungen der Kalkulationen der Stadt ergeben sachwidrig festgesetzte Kostenpauschalen

Das Verwaltungsgericht Leipzig hat auf die Klage einer Tagesmutter entschieden, dass die Stadt Leipzig die laufende Geldleistung für den Sachaufwand nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII neu festsetzen muss.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Tagespflegepersonen erhalten monatlich Leistungen von der Stadt, die sich aus Leistungen für die Förderleistung und den Sachaufwand zusammensetzen. Letzter lag bislang bei monatlich 112,78 Euro und umfasste u.a. Raumkosten, Erstausstattung der Pflegestelle, Bürokosten, Spielsachen und Beschäftigungsmaterial.

Die Klägerin hatte mit der Klage geltend gemacht, dass dieser Betrag nicht ansatzweise die tatsächlich anfallenden Sachkosten decke.

Kalkulation der Stadt an zwei Stellen sachwidrig

Das Verwaltungsgericht Leipzig entschieden, dass die Stadt Leipzig zwar nicht die steuerliche Pauschale für Betriebskosten von 300 Euro erstatten müsse, wenn sie pauschalierend nachvollziehbar machen könne, dass die angemessenen Sachkosten tatsächlich geringer sind. Nach umfassender Prüfung der Kalkulation der Stadt seien jedoch zwei Positionen sachwidrig angesetzt. Zum einen werde der zeitliche Aufwand zur Reinigung der Tagespflegestelle nicht berücksichtigt. Zum anderen habe die Stadt ohne weitere Prüfung die Kosten für Spiel- und Beschäftigungsmaterial in Höhe der Aufwendungen angesetzt, die freie Träger für ihre Kindertagesstätten beanspruchen (z.Zt. 4,59 Euro/Monat/Kind). Da Kinderpflegestellen und Kindertagestätten angesichts der verschiedenen Beschaffungsmöglichkeiten nicht ohne weiteres vergleichbar seien, müsse die Stadt hier die Pauschale neu ermitteln.

Neufestlegung der Sachkosten wird künftig für alle Tagespflegepersonen gelten müssen

Die durch das Gericht ausgesprochene Verpflichtung der Beklagten, die Sachkosten nach § 23 Abs. 2 Nrn. 1 SGB VIII unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts für die Zeit ab Klageerhebung neu festzulegen, gilt zwar nur zwischen den Beteiligten des Verfahrens. Allerdings sollte für die Zukunft die Neufestlegung der Sachkosten durch die Beklagte wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 Grundgesetz – GG – für alle Tagespflegepersonen gelten müssen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.05.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Leipzig/ra-online

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