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Das Verwaltungsgericht Leipzig hat sowohl dem Besitzer eines Kleinbusses eine Ausnahmegenehmigung aus privaten Gründen als auch einer Autowerkstatt eine betriebsbezogene Ausnahmegenehmigung für ihre Kunden für die Leipziger Umweltzone verweigert. In beiden Fällen verneinte das Gericht wirtschaftlichen Einbußen, die eine Ausnahme nach § 1 Abs. 2 der 35. Bundesimmissionsschutzverordnung rechtfertigen würden.
In dem zu entscheidenden Fall begehrte ein Antragsteller die
Das Verwaltungsgericht Leipzig folgte diesen Vorstellungen nicht. Es begründete seine Entscheidung damit, dass die vorgetragenen wirtschaftlichen Einbußen keine Ausnahme nach § 1 Abs. 2 der 35. Bundesimmissionsschutzverordnung rechtfertigen. Auch die Voraussetzungen der betreffenden Verwaltungsvorschrift der Stadt Leipzig lägen nicht vor. Diese lasse Ausnahmegenehmigungen u.a. zu, wenn der PKW nicht nachrüstbar und eine Fahrzeugersatzbeschaffung unzumutbar sei. Ein überwiegendes und unaufschiebbares Interesse werde ausdrücklich angenommen bei Vorliegen einer Schwerbehinderung "G", Berufspendlern mit ungünstigen Arbeitszeiten und Beschäftigungs-/Wohnort, denen die Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs unzumutbar ist und bei Vorliegen einer besonderen Härte im Einzelfall. Für Letztere müsse eine besondere, über den normalen alltäglichen Bedarf hinausgehende Angewiesenheit auf ein Kfz bestehen. Der Antragsteller sei auf seinen PKW weder für Fahrten zur Arbeit noch aus gesundheitlichen Gründen angewiesen. Allein die wirtschaftlichen Interessen seien nicht ausreichend, um einen
In einem weiteren vor dem Verwaltungsgericht Leipzig verhandelten Fall begehrte eine Autowerkstatt eine betriebsbezogene
Auch in diesem Fall sah das Verwaltungsgericht die vorgetragenen wirtschaftlichen Einbußen als nicht so gravierend an, als dass ein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.08.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Leipzig/ra-online
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Dokument-Nr. 12100
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