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Steht ein Fahrzeug auf ein durch die Zeichen 237 und 295 StVO nebst Piktogramm "Fahrrad" gekennzeichneten Radweg, so rechtfertigt dies selbst dann das Abschleppen des Fahrzeugs, wenn das Fahrzeug am Ende des Radwegs steht und hinter dem Fahrzeug ein anderes Fahrzeug parkt. Dies hat das Verwaltungsgericht Leipzig entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: An einem Abend Ende des Jahres 2019 parkte ein Pkw in Leipzig auf einen durch die Zeichen 237 und 295 StVO nebst Piktogramm "Fahrrad" gekennzeichneten
Das Verwaltungsgericht Leipzig entschied gegen den Kläger. Er habe die Kosten der Abschleppung tragen müssen. Das
Den Einwand des Klägers, die Radfahrer seien nicht behindert worden, weil sie wegen des hinter ihm geparkten Fahrzeugs ohnehin auf die Straße haben ausweichen müssen und er am Ende des Radwegs stand, beachtete das Verwaltungsgericht nicht. Denn dies ändere nichts an der vom Fahrzeug des Klägers ausgehenden Funktionsbeeinträchtigung des Radwegs und der damit verbundenen Gefährdung des fließenden Verkehrs infolge ausweichender Radfahrer.
Das Verwaltungsgericht verwies zudem auf das generalpräventiv begründete öffentliche Interesse an der Entfernung des Fahrzeugs des Klägers. Andere Verkehrsteilnehmer sollen vom gleichen verbotswidrigen Verhalten abgehalten werden. Das vom Kläger angeführte andere geparkte Fahrzeug verdeutliche den bereits eingetretenen Nachahmungseffekt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.07.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Leipzig, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 30496
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