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Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 10.12.2014

Entziehung des deutschen Reisepasses bei konkretem Verdacht verfassungs­feind­licher Aktivitäten zulässig

Gefährdungs­ein­schätzung der Behörde muss für Entziehung des Reisepasses nicht auf eindeutigen Beweisen beruhen

Einem deutschen Staatsangehörigen darf dann sein Reisepass entzogen werden, wenn ein durch konkrete Tatsachen belegter Verdacht dafür spricht, dass der Betreffende nach Syrien ausreisen wolle, um sich dort einer terroristischen Gruppierung anzuschließen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Köln.

Dem 28-jährigen, in Deutschland geborenen Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls hatte die Stadt Bonn im Juni 2013 seinen deutschen Reisepass entzogen und den Geltungsbereich seines Personalausweises auf Deutschland beschränkt. Dem lag ein Behördenzeugnis des Bundesamts für Verfassungsschutz zugrunde, in dem es heißt, dass der Kläger der "islamistisch-jihadistischen Szene" zuzurechnen sei und plane, nach Syrien auszureisen. Der Kläger bestritt die gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Im August 2014 stellte die Polizei bei einer Wohnungsdurchsuchung fest, dass der Kläger die Wohnung in Bonn aufgegeben hat. Nach Polizeiangaben hat der Kläger im Juni und im August 2014 versucht, trotz der Passentziehung in die Türkei einzureisen, sei aber von den türkischen Grenzbehörden zurückgewiesen worden. Zurzeit halte er sich in Bulgarien auf.

Konkrete Tatsachen sprechen für Gefährdung der Interessen der Bundesrepublik Deutschland und rechtfertigen daher Passentziehung

Das Verwaltungsgericht Köln wies die Klage ab. Die Klage sei bereits unzulässig, weil der Kläger keine aktuelle Anschrift mehr habe, unter der er für das Gericht tatsächlich erreichbar sei. Allein die Vertretung durch einen Rechtsanwalt reiche nicht aus. Darüber hinaus habe die Klage aber auch in der Sache keinen Erfolg. Eine Passentziehung sei aufgrund konkreter Tatsachen möglich, die für eine Gefährdung der Interessen der Bundesrepublik Deutschland sprächen. Die Gefährdungseinschätzung der Behörde müsse nicht auf eindeutigen Beweisen beruhen. Sie müsse lediglich nachvollziehbar und so konkret gefasst sein, dass sie in einem Gerichtsverfahren überprüft werden könne. Diese Voraussetzungen lägen hier vor.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.12.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online

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