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Die Stadt Köln durfte eine zweiwöchige häusliche Quarantäne für einen Schüler einer Kölner Grundschule anordnen, der mit einem mit dem Corona-Virus infizierten Mitschüler bei der Nachmittagsbetreuung engen Kontakt gehabt hatte. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln entschieden und einen Eilantrag des betroffenen Viertklässlers abgelehnt.
Nachdem an einer Kölner Grundschule zwei
Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Es hat den Antrag abgelehnt, weil die Quarantäneanordnung auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes rechtmäßig sei. Zwar stufe das Robert-Koch-Institut Personen, die sich in demselben Raum, z.B. einem Klassenzimmer, mit einem bestätigten COVID-19-Infizierten aufhielten, ohne mit ihm einen mindestens 15-minütigen face-to-face-Kontakt gehabt zu haben, grundsätzlich als Kontaktpersonen mit einem geringeren Infektionsrisiko (Kategorie II) ein und halte für diese keine Quarantänemaßnahmen für erforderlich. Jedoch sei im entschiedenen Einzelfall zu berücksichtigen, dass der Antragsteller nicht nur während des gemeinsamen Unterrichts, sondern auch während des gemeinschaftlichen Besuchs der OGS (Offene Ganztagsschule) nahen Kontakt zu dem infizierten Mitschüler gehabt habe. In der Ganztagsbetreuung habe es keine festen Sitzplätze gegeben, alle teilnehmenden
Die aus dieser Einstufung folgende Quarantäneanordnung sei auch verhältnismäßig. Denn die mit der zeitlich befristeten Maßnahme verbundene Beeinträchtigung der persönlichen und schulischen Entwicklung der Viertklässler sei im Interesse der Allgemeinheit hinzunehmen, insbesondere auch um den generellen Schulbetrieb aufrecht zu erhalten.
Das Gesundheitsamt sei schließlich auch nicht gehalten gewesen, die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.09.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Köln, ra-online (pm/pt)
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Dokument-Nr. 29138
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