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Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 16.02.2016
7 K 947/14 -

Kein Anspruch auf Einrichtung einer Rezeptsammelstelle bei guter Erreichbarkeit regulärer Apotheken

Fünf Kilometer entfernte Apotheke mit den öffentlichen Verkehrsmitteln problemlos erreichbar

Das Verwaltungsgericht Köln hat entschieden, dass die Erlaubnis zur Einrichtung einer Rezeptsammelstelle nur erteilt werden darf, wenn diese zur ordnungsgemäßen Arzneimittel­versorgung von abgelegenen Orten oder Ortsteilen erforderlich ist. Sind Apotheken in einem Umkreis von 5 km mit den öffentlichen Verkehrsmitteln problemlos erreichbar, sind die Voraussetzungen für eine solche Rezeptsammelstelle entsprechend nicht gegeben.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die zuständige Apothekerkammer Nordrhein den Antrag des klagenden Inhabers einer Apotheke in Köln-Heimersdorf auf Erteilung einer Erlaubnis zur Einrichtung einer Rezeptsammelstelle in Köln-Merkenich abgelehnt. Mit seiner dagegen gerichteten Klage macht der Kläger geltend, dass den Bürgern von Merkenich, denen seit 2013 keine Apotheke am Ort mehr zur Verfügung stehe, der Weg zu einer der umliegenden Apotheken nicht zuzumuten sei.

Voraussetzungen für Errichtung einer Rezeptsammelstelle nicht gegeben

Dem ist das Verwaltungsgericht Köln nicht gefolgt und führte zur Begründung aus, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zur Errichtung einer Rezeptsammelstelle nicht vorlägen. Die Erlaubnis dürfe nur erteilt werden, wenn die Einrichtung einer Rezeptsammelstelle zur ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung von abgelegenen Orten oder Ortsteilen erforderlich sei. Dies lasse sich für Merkenich nicht feststellen. In einer Entfernung von jeweils ca. 5 km gebe es in den umliegenden Stadtteilen Chorweiler, Heimersdorf und Niehl mehrere Apotheken. Maßgeblich sei vor allem die im Vergleich mit ländlichen Regionen ausgesprochen gute Erreichbarkeit der umliegenden Apotheken für die Bürger von Merkenich mit öffentlichen Verkehrsmitteln.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.02.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online

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