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Das Verwaltungsgericht Köln hält das generelle Verbot des Erwerbs von Betäubungsmitteln zur Selbsttötung für nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Das Gericht hat daher sechs Klageverfahren ausgesetzt und die einschlägigen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.
Die Kläger der zugrundeliegenden Verfahren leiden an gravierenden Erkrankungen und deren Folgen. Sie begehren unter Berufung auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. März 2017 vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) in Bonn die Erlaubnis zum Erwerb einer tödlichen Dosis Natrium-Pentobarbital zur
Das Verwaltungsgericht Köln ist der Überzeugung, dass ein generelles Verbot des Erwerbs auch für schwerkranke Menschen in einer existenziellen Notlage nicht mit dem
Das Gericht sah jedoch - anders als das Bundesverwaltungsgericht - keine Möglichkeit, dem durch eine verfassungskonforme Auslegung der Versagungsnorm zu entsprechen. Es sei von dem Willen des Gesetzgebers auszugehen, den Erwerb für Selbsttötungszwecke im BtMG generell auszuschließen. Da das Verwaltungsgericht an diese gesetzgeberische Entscheidung gebunden sei, müsse eine Klärung der Verfassungsmäßigkeit der Norm durch das Bundesverfassungsgericht erfolgen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.11.2019
Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 28117
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