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Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 01.03.2021
7 K 325/21 ; 7 K 331/21 -

Kontakt­beschränkungen im privaten Raum in Köln gelten weiter

VG Köln lehnt Eilanträge zur Außervollzugsetzung der Kontakt­beschränkungen im privaten Raum ab

Das Verwaltungsgericht Köln hat entschieden, dass die in Köln auch für den privaten Raum geltenden Kontakt­beschränkungen weiterhin gelten.

Die Stadt Köln hat mit ihrer fortgeschriebenen - in der aktuellen Fassung bis einschließlich 8. März 2021 geltenden - Allgemeinverfügung die Kontaktbeschränkungen, die aufgrund der landesrechtlichen Coronaschutzverordnung in der Öffentlichkeit gelten, auch auf den privaten Raum erweitert. Demnach darf man sich derzeit in der privaten Wohnung nur mit einer weiteren Person treffen, die nicht zum eigenen Hausstand zählt, wobei zu betreuende Kinder unberücksichtigt bleiben.

Zahl der Neuinfektionen rechtfertigt Erweiterung der Kontaktbeschränkungen

Die hiergegen eingelegten Eilanträge zweier Kölner Bürger, mit denen die Außervollzugssetzung dieser Kontaktbeschränkungen im privaten Raum erreicht werden sollte, lehnte die für das VG Köln ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die Stadt Köln aufgrund der derzeitigen gesetzlichen Grundlage berechtigt sei, örtliche Regelungen zu treffen, die über die Landesregelungen hinausgingen, wenn die Zahl der Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen bezogen auf 100.000 Einwohner (7-Tages-Inzidenz) nach den täglichen Veröffentlichungen des Landeszentrums Gesundheit nachhaltig und signifikant über einem Wert von 50 lägen. Mit einem aktuellen Wert von 72,0 (Stand: 1. März 2021) liege der Inzidenzwert in Köln deutlich über 50. Zwar seien die Begriffe "nachhaltig" und "signifikant" auslegungsbedürftig; diesen Fragen könne im Eilverfahren jedoch nicht abschließend nachgegangen werden.

Überwiegendes öffentliches Interesse des Gesundheitsschutzes

Daher komme es auf eine allgemeine Interessenabwägung zwischen den privaten Interessen der Antragsteller und dem öffentlichen Interesse des Gesundheitsschutzes an. Letzteres überwiege, da die Infektionszahlen mittlerweile wieder leicht anstiegen und insbesondere ein Unterschreiten der 50er-Grenze absehbar nicht zu erwarten sei. Zudem müssten die Wirkungen der sich weiter ausbreitenden Mutationen berücksichtigt werden, die ein weiteres Ansteigen befürchten ließen. Demgegenüber seien die privaten Interessen an einem Zusammentreffen mit mehr als einer Person in privaten Räumen nicht hinreichend gewichtig, auch wenn es sich dabei um Grundrechtseingriffe handele. Dabei sei zu beachten, dass die Beschränkungen derzeit bis zum 8. März 2021 zeitlich begrenzt seien, zu betreuende Kinder unberücksichtigt blieben und der Empfang mehrerer Personen nacheinander in der eigenen Wohnung erlaubt bleibe.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.03.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Köln, ra-online (pm/aw)

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