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Das Verwaltungsgericht Köln hat entschieden, dass die in Köln auch für den privaten Raum geltenden Kontaktbeschränkungen weiterhin gelten.
Die Stadt Köln hat mit ihrer fortgeschriebenen - in der aktuellen Fassung bis einschließlich 8. März 2021 geltenden - Allgemeinverfügung die
Die hiergegen eingelegten Eilanträge zweier Kölner Bürger, mit denen die Außervollzugssetzung dieser
Daher komme es auf eine allgemeine Interessenabwägung zwischen den privaten Interessen der Antragsteller und dem öffentlichen Interesse des Gesundheitsschutzes an. Letzteres überwiege, da die Infektionszahlen mittlerweile wieder leicht anstiegen und insbesondere ein Unterschreiten der 50er-Grenze absehbar nicht zu erwarten sei. Zudem müssten die Wirkungen der sich weiter ausbreitenden Mutationen berücksichtigt werden, die ein weiteres Ansteigen befürchten ließen. Demgegenüber seien die privaten Interessen an einem Zusammentreffen mit mehr als einer Person in privaten Räumen nicht hinreichend gewichtig, auch wenn es sich dabei um Grundrechtseingriffe handele. Dabei sei zu beachten, dass die Beschränkungen derzeit bis zum 8. März 2021 zeitlich begrenzt seien, zu betreuende Kinder unberücksichtigt blieben und der Empfang mehrerer Personen nacheinander in der eigenen Wohnung erlaubt bleibe.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.03.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Köln, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 29931
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