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Die so genannte "E-Zigarette" ist auch dann kein zulassungsbedürftiges Arzneimittel, wenn die enthaltenen Liquid-Depots Nikotin enthalten. Dies entschied das Verwaltungsgericht Köln.
Im zugrunde liegenden Streitfall klagten ein Hersteller sowie ein Vertriebsunternehmer, deren Produkte in Form und Farbe einer herkömmlichen Zigarette ähneln. Diese bestehen aus einer Hülle, einem elektronisch gesteuerten Verdampfer mit Akku sowie einem Papierfilter mit dem integrierten Liquid-Depot. Die "E-Zigarette" wird nach dem Zusammenbau wie eine Zigarette gebraucht, wobei die durch den Akku erzeugte Wärme die im Depot befindliche Flüssigkeit verdampft. Der Benutzer atmet beim Inhalieren einen Aerosoldampf ein, der Tabakaromen und Nikotin enthält.
Das Bundesinstitut für
Das Verwaltungsgericht Köln führte in seinem Urteil aus, dass Nikotin zwar auch ein Arzneistoff sein und als solcher auch zu medizinischen Zwecken eingesetzt werden könne. In der Anwendungsform der "E-Zigarette" fehle es dem Stoff jedoch an der für ein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.04.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online
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Dokument-Nr. 13281
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