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Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 29.11.2022
7 K 2143/21 -

Ausgangs­beschränkung in Köln im Frühjahr 2021 war rechtens

Ausgangs­beschränkungen auch verhältnismäßig

Die Stadt Köln durfte im Frühjahr 2021 zur Pandemiebekämpfung eine nächtliche Ausgangs­beschränkung anordnen. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln entschieden und eine Klage eines Kölner Bürgers abgewiesen.

Am 16. April 2021 ordnete die Stadt Köln eine Ausgangsbeschränkung an, nachdem die Inzidenzzahl in Köln trotz zahlreicher Corona-Schutzmaßnahmen über einen längeren Zeitraum über 100 lag. Danach war der Aufenthalt außerhalb der Wohnung in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags nur bei Vorliegen triftiger Gründe gestattet. Die Ausgangsbeschränkung galt nach einer Verlängerung bis zum Ablauf des 17. Mai 2021.

Ausgangsbeschränkung aufgrund kontinuierlich ansteigender Inzidenzzahl gerechtfertigt

Die Ausgangsbeschränkung war laut VG zulässig, weil sich im Frühjahr 2021 die Inzidenzzahl kontinuierlich bis zu einem Wert von 255,6 gesteigert hatte und erst Mitte Mai 2021 wieder unter 100 lag. Die Ausgangsbeschränkung war auch verhältnismäßig. Es war nicht erforderlich, dass die Stadt Köln statt der Anordnung einer Ausgangsbeschränkung andere Infektionsschutzmaßnahmen gesteigert kontrolliert. Gerade die stärkere Kontrolle der Kontaktbeschränkungen im privaten Bereich wäre im Vergleich schwerer umsetzbar und zudem mit einem Eindringen in den grundrechtlich besonders geschützten Bereich der Wohnung etwaiger Betroffener verbunden gewesen. Gegen die Entscheidung können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde. Bereits im April 2021 hatte das Verwaltungsgericht Köln Eilanträge gegen die nächtliche Ausgangsbeschränkung abgelehnt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.01.2023
Quelle: Verwaltungsgericht Köln, ra-online (pm/ab)

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