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Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 02.07.2020
6 L 681/20 -

Presse hat keinen Anspruch auf Auskunft über Absprachen zu angeblichen Zugriffsversuchen amerikanischer Behörden auf Corona-Forschungs­ergebnisse von CureVac

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) muss der Presse keine Auskunft erteilen über die Abstimmung zwischen Bundes­gesundheits­minister Spahn und Bundeskanzlerin Merkel zum Umgang mit angeblichen Versuchen amerikanischer Behörden, Zugriff auf Forschungs­ergebnisse der CureVac AG zu erlangen. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln

entschieden und damit den Eilantrag eines Journalisten abgelehnt.

Im hier vorliegenden Fall forscht, das Biotechunternehmen mit Sitz in Tübingen u. a. nach einem Impfstoff gegen das Coronavirus. Nachdem in der Öffentlichkeit über angebliche Versuche amerikanischer Behörden berichtet wurde, Zugriff auf Forschungsergebnisse des Unternehmens zu erwerben oder anderweitig zu sichern, begehrte der Antragteller vom BMG Auskunft über die Abstimmung zwischen Minister Spahn und Kanzlerin Merkel zu diesem Thema.

Journalist wollte Auskunft über Absprachen zu angeblichen Zugriffsversuchen amerikanischer Behörden auf Corona-Forschungsergebnisse

Das Ministerium lehnte den Antrag ab. Daraufhin hat der Journalist einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht gestellt. In dem gerichtlichen Verfahren vertrat er die Auffassung, als Vertreter der Presse stehe ihm aus dem Grundrecht der Pressefreiheit der geltend gemachte Auskunftsanspruch zu. Da es sich um einen abgeschlossenen Vorgang handele, könne ihm die Auskunft nicht verweigert werden. Mitglieder der Bundesregierung müssten damit rechnen, dass ihr Verhalten in einem öffentlichen Amt zu einem späteren Zeitpunkt öffentlich werde. Die begehrte Auskunft beziehe sich auf die aktuelle Covid-19-Pandemie, weshalb ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein hoher Gegenwartsbezug bestünden.

VG verneint presserechtlichen Auskunftsanspruch

Das Gericht ist dem nicht gefolgt und hat im Wesentlichen ausgeführt: Dem geltend gemachten presserechtlichen Auskunftsanspruch stehe der Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung entgegen. Dieser schütze insbesondere laufende Verhandlungen und Entscheidungsvorbereitungen, um die eigenverantwortliche Kompetenzausübung der Regierung zu gewährleisten. Erörterungen im Kabinett seien besonders schutzwürdig.

Eigenverantwortliches Handeln der Regierung muss gewahrt bleiben

Im konkreten Fall gehe es um Abstimmungen zu einem dynamischen Geschehen, bei dem ein eigenverantwortliches Handeln der Regierung auch mit Blick auf eine eventuelle künftige Entscheidung eigenverantwortliches Handeln der Regierung müsse. Gerade die Entwicklungen der jüngsten Zeit mit der Entscheidung der Bundesregierung, sich an der CureVac AG durch den Erwerb von Unternehmensanteilen zu beteiligen, belegten, dass innerhalb der Bundesregierung die Frage der staatlichen Beteiligung an einem Unternehmen der Impfstoffentwicklung aktuell sei. Würden Abstimmungen zwischen der Bundeskanzlerin und dem Bundesgesundheitsminister bekannt, wäre die Reaktion auf angebliche oder tatsächliche Abwerbebemühungen um bedeutsame Unternehmen vorhersehbar. Dies würde der eigenverantwortlichen Aufgabenwahrnehmung der Bundesregierung zuwider laufen. Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.07.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Köln, ra-online (pm/ab)

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