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Die Verschiebung des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung (sog. M2-Examen) und das Vorziehen des Praktischen Jahres durch die "Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Ärzte bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite" verstößt voraussichtlich nicht gegen die Grundrechte der betroffenen Medizinstudierenden. Das hat das Verwaltungsgericht Köln entschieden und die Eilanträge mehrerer Medizinstudierender abgelehnt.
Im April 2020 erließ das Bundesgesundheitsministerium die o.g. Verordnung, mit der das kurz bevorstehende M2-Examen um ein Jahr auf Mitte April 2021 verschoben und für die zur Prüfung zugelassenen Studierenden der sofortige Beginn des Praktischen Jahres - ohne die üblicherweise vorherige M2-Prüfung - angeordnet wurde. Da der Dritte Abschnitt der Ärztlichen Prüfung (sog. M3-Examen) zeitlich unverändert ab Mai 2021 stattfindet, war unter Medizinern wegen des geringen Abstandes von M2- und M3-Examen von einem "Hammerexamen" die Rede. Die Verordnung überließ den Bundesländern die Möglichkeit, von der Verschiebung des M2-Examens und des Praktischen Jahres abzuweichen und es bei dem bisherigen Prüfungsdatum und der bisherigen Reihenfolge zu belassen. Der Großteil der Länder machte von dieser Abweichungsbefugnis Gebrauch; nur in Baden-Württemberg und Bayern wurden die Prüfungen tatsächlich abgesagt und die Medizinstudierenden ins vorzeitige Praktische Jahr geschickt.
Mit ihren Eilanträgen machten Studierende aus Baden-Württemberg und Bayern insbesondere geltend, durch die Verschiebung unmittelbar vor der Prüfung und den neuen Zeitplan enorm belastet zu werden. Nach Abschluss des vorzeitigen Praktischen Jahres stünde viel weniger Vorbereitungszeit als üblich für das M2-Examen zur Verfügung. Außerdem hätten Sie sich auf die Prüfung im Frühjahr 2020 eingestellt und zum Teil Ausbildungsstationen im Anschluss ausgesucht, die nun nicht zu Stande kämen. Sie befürchteten ein schlechteres Abschneiden bei der Prüfung im Frühjahr 2021 im Vergleich zu den Studierenden, die sich regulär auf diese Prüfung vorbereiten könnten. Als Ausgleich für diese Benachteiligungen solle der Verordnungsgeber verpflichtet werden, etwa das M2-Examen für die betroffenen Studierenden zu erlassen und ihnen stattdessen die Durchschnittsnote ihrer Leistungen im klinischen Studienabschnitt als Prüfungsergebnis anzuerkennen.
Dem ist das Verwaltungsgericht nicht gefolgt. Das Bundesgesundheitsministerium sei zum Erlass der Verordnung ermächtigt gewesen und halte sich an die Vorgaben der Ermächtigungsgrundlage. Im Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung Ende März 2020 kurz nach der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag sei davon ausgegangen worden, dass die Prüfungen des M2-Examens, bei denen zum Teil weit mehr als 100 Personen in einem Raum zusammenkämen, nicht durchgeführt werden könnten. Um dennoch sicherzustellen, dass die Medizinstudierenden während des Praktischen Jahres als dringend benötigte Unterstützung in der Gesundheitsversorgung zur Verfügung stehen und nach Möglichkeit keine Nachteile für den Fortschritt ihres Studiums erleiden, habe sich der Verordnungsgeber für die Verschiebung des M2-Examens und das Vorziehen des Praktischen Jahres entschieden. Die Auswirkungen für die Studierenden hielten sich in einem angemessenen Rahmen.
Grundrechte der Studierenden seien nicht verletzt. So stehe immer noch ausreichend Vorbereitungszeit zur Verfügung, insbesondere weil zu berücksichtigen sei, dass die Betroffenen sich bereits intensiv auf die Prüfung im Frühjahr 2020 vorbereitet hätten und es nun um Konservierung und Auffrischung des Prüfungswissens gehe. Speziell abgestimmte Lernpläne und die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Fehltagen während des Praktischen Jahres böten hinreichende Bedingungen zur Prüfungsvorbereitung. Zu Gunsten der Prüflinge sei der Examensstoff zudem um Themen angereichert worden, die Gegenstand der ärztlichen Tätigkeit bei der Bekämpfung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite seien. Auch der Inhalt des M3-Examens sei in gebotener Weise angepasst worden. Etwaige pandemiebedingte Nachteile in der Ausbildung zum Beispiel durch reduzierten Lehrbetrieb in den Kliniken seien keine unmittelbaren Folgen der angegriffenen Verordnung.
Der Grundsatz der Chancengleichheit sei ebenfalls nicht verletzt, da allen Prüfungsteilnehmern ausreichend Vorbereitungszeit zur Verfügung stünde. Die Sorge vor einem schlechteren Abschneiden sei zum jetzigen Zeitpunkt bloße Spekulation. Eine verlässliche Bewertung sei erst nach der Auswertung der Prüfungsergebnisse möglich. Im Übrigen könnten sich dann zeigende Benachteiligungen in einem Verfahren gegen das jeweilige Prüfungsergebnis geltend gemacht werden. Mangels Rechtsverletzung komme daher ein Nachteilsausgleich etwa in der von den Studierenden gewünschten Form nicht in Betracht.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.03.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Köln, ra-online (pm/aw)
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