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Das VG Köln hat entschieden, dass die Deutsche Post AG, die Deutsche Bank AG und die Deutsche Telekom AG zur Finanzierung von Rückstellungen der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost verpflichtet sind, die auf Dienstzeiten vor 1995, also auf Zeiten vor ihrer Entstehung entfielen.
Im hier vorliegenden Fall sind die Klägerinnen als Nachfolgeunternehmen zum 1. Januar 1995 aus der Privatisierung der Deutschen Bundespost hervorgegangen. Auch die beklagte Bundesanstalt wurde im Rahmen der Privatisierung errichtet. Sie nimmt für ihre eigenen sowie für die Bediensteten der Klägerinnen soziale und dienstrechtliche Aufgaben wahr. Für die Verpflichtungen gegenüber ihren eigenen Bediensteten auf
Mit ihrer im März 2019 erhobenen Klage wollen die drei Aktiengesellschaften festgestellt wissen, dass sie nicht zur Finanzierung von Rückstellungen der Beklagten verpflichtet seien, die auf Dienstzeiten vor 1995, also auf Zeiten vor ihrer und der Entstehung der Beklagten entfielen. Die Bediensteten seien zuvor für den Bund tätig gewesen, der als früherer Dienstherr die Versorgungs- und Beihilfeverpflichtungen aus dieser Zeit tragen müsse. Es sei zudem widersprüchlich, wenn sie im Hinblick auf ihre eigenen Bediensteten von den Versorgungslasten entlastet seien, für die Bediensteten der Beklagten aber in vollem Umfang zahlen müssten. Für die ihrer Auffassung nach bislang zu viel gezahlten Entgelte stehe ihnen gegen die Beklagte ein Erstattungsanspruch in Höhe von über 200 Millionen Euro zu.
Dem ist das VG Köln nicht gefolgt. Zur Begründung hat die Präsidentin des Verwaltungsgerichts ausgeführt, dass die Finanzierung des Personalaufwands der Beklagten im Rahmen der Geschäftsbesorgungsverträge den Klägerinnen obliege und zwar auch insoweit, als Dienstzeiten vor 1995 betroffen seien. Die Klägerinnen treffe als Rechtsnachfolgerinnen des Sondervermögens Deutsche Bundespost eine umfassende Finanzierungsverantwortung in Bezug auf die Beklagte. Die Klägerinnen seien im Hinblick auf ihre eigenen Bediensteten von Versorgungslasten entlastet worden, weil andernfalls die Privatisierung gefährdet gewesen wäre. Eine dem vergleichbare Regelung zur Entlastung der Klägerinnen auch in Bezug auf die Bediensteten der Beklagten sei vom Gesetzgeber bis heute nicht gewollt und ergebe sich auch sonst nicht aus den maßgeblichen gesetzlichen Regelungen.
Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.07.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Köln, ra-online (pm/ab)
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