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Die 26. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln hat entschieden, dass die "Kinderbewahrstuben" in den Ikea-Einrichtungshäusern keine Betriebserlaubnis nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz benötigen.
Das Gericht hat damit einer Klage der Fa. Ikea stattgegeben. Der Landschaftsverband Rheinland, der zuvor von dem Unternehmen verlangt hatte, für die Einrichtungshäuser in Essen und Düsseldorf entsprechende Erlaubnisse zu beantragen, unterlag in dem Rechtsstreit.
Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine erlaubnispflichtige Einrichtung bei den "Bewahrstuben" in den Möbelhäusern nicht vorliegen. Insbesondere fehle es an einem regelmäßigen und dauerhaften Betreuungsverhältnis. Besondere Beziehungen zwischen den Betreuungspersonen und den Kindern könnten so nicht entstehen. Erzieherische Arbeit oder eine besondere Einflussnahme auf die Kinder finde dort nicht statt. Vielmehr dienten die "Bewahrstuben" lediglich dazu, die Kinder vorübergehend und für einen zumeist nur kurzen Zeitraum zu beaufsichtigen, um den Eltern einen ungestörten Einkauf zu ermöglichen.
Mit dem Erfordernis einer Betriebserlaubnis wären für die Einrichtungshäuser verschiedene Beschränkungen bzw. Auflagen insbesondere hinsichtlich der Qualifikation des eingesetzten Personals, der Altersspanne der aufgenommenen Kinder sowie der behördlichen Überwachung verbunden gewesen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.10.2005
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Köln vom 02.10.2003
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Dokument-Nr. 5587
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