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Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 19.07.2011
26 K 3869/10 -

VG Köln: Klage gegen US- Atomwaffenlagerung auf NATO-Fliegerhorst Büchel erfolglos

Vorgehensweise zur Friedenssicherung obliegt den für Außen- und Verteidigungspolitik zuständigen Bundesorganen

Das Verwaltungsgericht Köln hat entschieden, dass eine Aktivistin der Friedensbewegung keinen Anspruch darauf hat, dass die in Büchel möglicherweise gelagerten amerikanischen Atomwaffen vom Bundesgebiet entfernt werden und die Bundesrepublik Deutschland alle Handlungen im Zusammenhang mit dem Umgang mit nuklearen Waffen („nukleare Teilhabe“) unterlässt.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls ist in der Friedensbewegung aktiv ist und wohnt in der Nähe des NATO-Fliegerhorstes Büchel in der Eifel. Die Frau hatte gegen die Bundesrepublik Deutschland mit dem Ziel geklagt, dass die in Büchel möglicherweise gelagerten amerikanischen Atomwaffen vom Bundesgebiet entfernt werden.

Klägerin verlangt Abzug von amerikanischen Atomwaffen und Einstellung aller auf so genannte "nukleare Teilhabe" gerichteten Handlungen

Auf dem Fliegerhorst Büchel wurde 1958 ein Jagdbombergeschwader aufgestellt und der NATO unterstellt. Im Fliegerhorst befinden sich zudem Staffeln der US Air Force. Im September 2009 begehrte die Klägerin vom Bundesminister der Verteidigung, dieser möge gegenüber den Vereinigten Staaten von Amerika auf den Abzug von amerikanischen Atomwaffen hinwirken, die auf dem Fliegerhorst Büchel gelagert würden. Ferner solle die Bundesrepublik alle auf die so genannte "nukleare Teilhabe" gerichteten Handlungen einstellen. Dies begründete die Klägerin damit, es sei zu befürchten, dass der Flugplatz in besonderer Weise terroristischen Angriffen ausgesetzt sei. Zudem könne sie verlangen, dass von deutschem Boden keine rechtswidrige Kriegsführung ausgehe. Das Bundesverteidigungsministerium antwortete der Klägerin, die Bundesregierung setze sich in allen damit befassten Foren dafür ein, im multilateralen Konsens eine vollständige Abschaffung aller Massenvernichtungswaffen als Beitrag zu Frieden und Stabilität in der Welt zu erreichen. Mit der daraufhin erhobenen Klage machte die Klägerin geltend, sie werde durch denkbare, auch terroristische Angriffe auf den Fliegerhorst einer Gefahr ausgesetzt. Die Beklagte habe dieser möglichen Gefahr wegen ihrer staatlichen Schutzpflichten zu begegnen.

Strategie nuklearer Abschreckung völkerrechtlich zulässig

Das Verwaltungsgericht Köln wies die Klage als unzulässig ab. Es lasse sich nicht feststellen, dass hinsichtlich der Klägerin die Möglichkeit einer der deutschen öffentlichen Gewalt zurechenbaren Rechtsverletzung bestehe. Die Einschätzung, auf welche Weise der Frieden zu sichern sei und welche Folgen mit der Stationierung von Atomwaffen verbunden seien, obliege den für Außen- und Verteidigungspolitik zuständigen Bundesorganen. Anderes könne allenfalls bei offensichtlicher Willkür gelten, die ersichtlich nicht vorliege. Die Strategie der nuklearen Abschreckung sei völkerrechtlich zulässig. Im Übrigen habe die Beklagte bereits in der Vergangenheit vielfältige der atomaren Abrüstung dienende Vorstöße unternommen, was u.a. in die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2010 und das neue Strategische Konzept der NATO von November 2010 Eingang gefunden habe.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.07.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online

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