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Der für die Zeit vom 31. Juli bis 22. August 2021 von der Gemeinschaft Kölner Schausteller e.G. geplante und von der Stadt Köln genehmigte "Erste temporäre Freizeitpark Köln" ist baurechtlich zulässig. Das hat das Verwaltungsgericht Köln entschieden und damit den Antrag eines Anwohners abgelehnt.
Der Anwohner war der Auffassung, ein Verlegen der Kirmes in den Sommer sei rechtlich nicht möglich. Nach dem für die "Deutzer Werft" geltenden
Dem ist das Verwaltungsgericht nicht gefolgt. Zwar sollten mit dem geltenden
Im Interesse der Allgemeinheit an derartigen Volksfesten könne daher ausnahmsweise auch im Sommer eine Veranstaltung zugelassen werden. Die Anwohner würden dadurch auch nicht zusätzlich belastet, weil es sich bei dem "temporären Freizeitpark" nicht um eine zusätzliche Veranstaltung handele. Außerdem würden alle auch sonst geltenden Beschränkungen hinsichtlich der Anzahl der Tage und der Betriebszeiten beachtet.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.08.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Köln, ra-online (pm/ab)
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