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Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 08.09.2021
23 K 7046/18 -

Brandschutz nur vorgeschoben: Räumung und Abriss von Baumhäusern im Hambacher Forst im Jahr 2018 rechtswidrig

Räumungsaktion hat letztlich der Entfernung der Braunkohlegegner aus dem Hambacher Forst gedient

Die von der Stadt Kerpen im Herbst 2018 auf Weisung des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes NRW durchgeführte Räumung und Beseitigung von Baumhäusern und anderen Anlagen im Hambacher Forst war rechtswidrig. Das hat das Verwaltungsgericht Köln entschieden.

In den Jahren 2012 bis 2018 errichteten Gegner des Braunkohlebergbaus in den verbliebenen Teilflächen des Hambacher Forstes eine Vielzahl von Baumhäusern, Plattformen in Bäumen, Holzunterständen und Zelten auf dem Erdboden, Lagerflächen und anderen Anlagen.

Ministerium wies die Stadt an die Baumhäuser zu räumen

Im Sommer 2018 wies das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes NRW u.a. die beklagte Stadt Kerpen gegen deren Willen an, die im Hambacher Forst vorhandenen Baumhäuser im Wege des so genannten "Sofortvollzugs" zu räumen und zu beseitigen. Dabei sollte die Maßnahme ausdrücklich auf baurechtliche Vorschriften und nicht etwa auf das Polizei- und Ordnungsrecht oder das Forstrecht gestützt werden. In der Begründung der Weisung führte das Ministerium u.a. aus, dass die Baumhäuser baurechtlich unzulässig seien, weil Bestimmungen des Brandschutzes verletzt seien. Ab dem 13. September 2018 räumte und beseitigte die Stadt Kerpen mit Amtshilfe starker Polizeikräfte und mit Unterstützung von Mitarbeitern des Energiekonzerns RWE sämtliche Anlagen der Protestbewegung am Boden und in den Bäumen, nachdem sie zuvor zum Verlassen der Anlagen binnen 30 Minuten aufgefordert hatte.

Der Kläger war damals Bewohner einer der Anlagen im Hambacher Forst und hält die Zerstörung seiner Wohnung für rechtswidrig.

Räumungsaktion hat letztlich der Entfernung der Braunkohlegegner aus dem Hambacher Forst gedient

Dem ist das Gericht im Ergebnis gefolgt. Zur Begründung führte es aus, die Maßnahme leide an verschiedenen rechtlichen Mängeln. Vor allem sei aus der Weisung des Ministeriums erkennbar, dass die Räumungsaktion letztlich der Entfernung der Braunkohlegegner aus dem Hambacher Forst gedient habe. Das aber sei nicht Zweck der angewandten baurechtlichen Regelungen zum Brandschutz, die insofern nur vorgeschoben worden seien. Überdies sei schon die Bezeichnung der zu beseitigenden Anlagen als "Baumhäuser" unbestimmt, da eine Vielzahl unterschiedlicher Anlagen geräumt und beseitigt worden seien. Zudem sei vor Erteilung der Weisung nicht hinreichend geprüft worden, welche der Anlagen bauliche Anlagen im Rechtssinn seien und damit überhaupt von den Bestimmungen des Brandschutzes erfasst würden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.09.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Köln, ra-online (pm/pt)

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Dokument-Nr.: 30787 Dokument-Nr. 30787

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