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Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 01.07.2015
23 K 42/14 -

Gänsehaltung im reinen Wohngebiet nicht zulässig

Kleintierhaltung im Wohngebiet nur in Form von Hunden, Katzen und Kaninchen erlaubt

Das Verwaltungsgericht Köln hat entschieden, dass ein Ehepaar, die von ihnen gehaltenen zwei Gänse von ihrem Grundstück entfernen muss, da die Haltung von Gänsen in einem reinen Wohngebiet grundsätzlich unzulässig ist.

Die Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls halten auf ihrem rund 1.000 m² großen Grundstück seit vielen Jahren immer wieder unterschiedliche Kleintiere. Aufgrund von Nachbarbeschwerden gab die Stadt Pulheim ihnen auf, ihre zwei Gänse von dem Grundstück zu entfernen, da es nicht zulässig sei, Gänse in einem reinen Wohngebiet zu halten. Die Kläger machten demgegenüber geltend, die Tiere würden nachts in einem Stall gehalten, so dass zur Nachtzeit von ihnen kein Lärm ausgehe. Zudem passten Gänse zum ländlichen Charakter von Pullheim-Stommeln.

VG erklärt Untersagung der Haltung von Gänsen für rechtmäßig

Dieser Argumentation der Kläger folgte das Verwaltungsgericht Köln nicht, sondern entschied, dass die Ordnungsverfügung der Beklagten zur Entfernung der Gänse vom Grundstück rechtmäßig ist. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass in einem reinen Wohngebiet neben dem Wohnen nur solche Nutzungen zulässig seien, die typischerweise mit dem Wohnen verbunden seien und das Wohnen nicht wesentlich stören. Daher sei eine Kleintierhaltung zwar nicht generell ausgeschlossen. Allerdings könnten nur solche Tiere gehalten werden, die regelmäßig in Wohngebieten anzutreffen seien; damit müssten die übrigen Bewohner des Gebiets auch rechnen. Dies sei bei Gänsen - anders als etwa bei Hunden, Katzen oder Kaninchen - jedoch nicht der Fall. Zudem sei davon auszugehen, dass Gänse als besonders schreckhafte Tiere die Wohnruhe stören können und daher im reinen Wohngebiet generell nicht zulässig sind.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.07.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online

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