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Die Deutsche Telekom GmbH ist vorläufig verpflichtet, ihren Wettbewerbern Zugang zu ihren gesamten Kabelkanalanlagen, Masten und Trägersystemen zu eröffnen. Das hat das Verwaltungsgericht Köln mit Eilbeschluss entschieden.
Die Telekom war schon länger verpflichtet, anderen Wettbewerbern den Zugang zu ihren Teilnehmeranschlussleitungen zu eröffnen. Diese auch als "TAL" bezeichneten Leitungen binden Endkunden an die "letzte Meile" des Netzes der Telekom an. Mit Beschluss vom 21. Juli 2022 erlegte die
Dieser Argumentation ist das Verwaltungsgericht im Eilverfahren im Ergebnis nicht gefolgt. Dabei hält das Gericht die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache für offen und führt aus: Die Auferlegung der genannten Verpflichtung und der ihr zugrunde liegenden Abwägung wirft teils schwierige Fragen des Europarechts auf, die im Klageverfahren durch eine Anrufung des Europäischen Gerichtshofs geklärt werden müssen. Die vor diesem Hintergrund nur anzustellende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Telekom aus: Hätte der Eilantrag Erfolg, würde der beschleunigte Ausbau breitbandiger Netze auf Grundlage vorhandener Infrastrukturen mit sofortiger Wirkung unterbunden. Die so eingetretene Verzögerung beim
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.03.2024
Quelle: Verwaltungsgericht Köln, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 33807
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