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Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 11.11.2015
21 K 450/15 -

Googles E-Mail-Dienst "Gmail" ist Tele­kommunikations­dienst

E-Mail-Dienst muss von Google bei Bundesnetzagentur angemeldet werden

Das Verwaltungsgericht Köln hat entschieden, dass der von Google betriebene E-Mail-Dienst "Gmail" ein Tele­kommunikations­dienst im Sinne des deutschen Tele­kommunikations­gesetzes ist und deswegen von Google bei der Bundesnetzagentur angemeldet werden muss.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Mit Bescheiden vom 2. Juli 2012 und vom 22. Dezember 2014 hatte die Bundesnetzagentur Google unter Androhung eines Zwangsgeldes zur Anmeldung aufgefordert. Hiergegen hatte Google Inc. geklagt, hauptsächlich mit der Begründung, dass sie bei E-Mails die technische Signalübertragung über das offene Internet nicht kontrolliere und dafür auch keine Verantwortung übernehme. Dies sei aber Voraussetzung für den Betrieb eines Telekommunikationsdienstes.

VG weist Klage von Google ab

Dieser Auffassung ist das Verwaltungsgericht Köln nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Auch wenn Google für die Signalübertragung keine eigenen Telekommunikationsnetze, sondern das offene Internet nutze, sei bei einer wertend-funktionalen Betrachtung die Signalübertragung gleichwohl überwiegend ihrem E-Mail- Dienst zuzurechnen.

Weitere Rechte und Pflichten für Google durch Einordnung als Telekommunikationsdienst möglich

Aus der Einordnung von "Gmail" als Telekommunikationsdienst könnten ggf. weitere Rechte und Pflichten nach dem Telekommunikationsgesetz entstehen, z.B. im Hinblick auf Anforderungen des Datenschutzes oder der öffentlichen Sicherheit.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.11.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online

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