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Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 23.04.2008
21 K 2701/07 -

Deutsche Telekom muss Wettbewerbern Zugang zu Leerrohren und unbeschalteten Glasfasern gewähren

Das Verwaltungsgericht Köln hat eine Klage der Deutschen Telekom AG gegen eine Regulierungsverfügung der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vom 27. Juni 2007 im Wesentlichen abgewiesen.

Mit dieser Verfügung hatte die Bundesnetzagentur die Telekom im Rahmen des Zugangs zur Teilnehmeranschlussleitung, der sog. "letzten Meile", dazu verpflichtet, ihren Wettbewerbern auf Verlangen auch Zugang zu den in ihrem Netz befindlichen Leerrohren zwischen Hauptverteilern und Kabelverzweigern und - wo dies nicht möglich ist - zu noch freien unbeschalteten Glasfasern auf dieser Strecke zu gewähren. Den Wettbewerbern der Telekom wird es dadurch ermöglicht, eigene Hochgeschwindigkeitsnetze aufzubauen, die sie auf der Ebene der Kabelverzweiger mit der Teilnehmeranschlussleitung verbinden können. Dies ist Voraussetzung dafür, dass sie den über diese Leitung angeschlossenen Kunden besonders breitbandige Kommunikationsanschlüsse anbieten können, wie sie die Telekom derzeit für ihre VDSL- Dienste nutzt.

Die gleichfalls mit der Regulierungsverfügung angeordnete Pflicht der Telekom, ihre Wettbewerber auf entsprechende Nachfrage auch über ihre Pläne für den zukünftigen Ausbau ihres VDSL- Netzes zu informieren, hat das Gericht jedoch aufgehoben. Diese Verpflichtung sei - so das Gericht - für die Realisierung des grundsätzlichen Zugangsanspruchs nicht zwingend erforderlich.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.04.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Köln vom 24.04.2008

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